2.1 Beratung (Abs. 1)
Rz. 3
Der Beirat (§ 317) hat den Auftrag, die gematik in fachlichen Belangen zu beraten (Satz 1). Ihm wird dazu ein Initiativ-, ein Anhörungs- und ein Informationsrecht eingeräumt. Dabei vertritt er die Interessen der im Beirat Vertretenen gegenüber der gematik und fördert den fachlichen Austausch zwischen der gematik und den im Beirat Vertretenen (Satz 2). Die Regelung betont die Funktion des Beirats als Vertretung aller von der Telematikinfrastruktur betroffenen gesellschaftlichen Gruppen (BT-Drs. 19/18793 S. 105). Der fachliche Austausch mit der gematik verfolgt dabei unter anderem das Ziel, elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen am Nutzen der Patienten auszurichten. Der Beirat trägt außerdem zur Qualitätssicherung bei (Reyels, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 318 Rz. 10.1 m. w. N.).
2.2 Anhörung (Abs. 2)
Rz. 4
Der Beirat ist vor der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der gematik zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu hören (Satz 1). Dazu ist dem Beirat eine Gelegenheit zu geben. Ohne die eingeräumte Anhörung kann die Gesellschafterversammlung der gematik keine rechtmäßigen Beschlüsse fassen. Das Anhörungsrecht ist von zentraler Bedeutung, damit der Fach- und Sachverstand der Beiratsmitglieder bei den grundlegenden Entscheidungen der gematik berücksichtigt werden kann (Reyels, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 318 Rz. 17). Wird dem Beirat die Gelegenheit zum Gehör gegeben, kann er innerhalb von 2 Wochen seine schriftliche Stellungnahme abgeben (Satz 2). Es steht dem Beirat frei, eine Stellungnahme abzugeben. Die Frist beginnt, wenn die Beiratsmitglieder über die erforderlichen Informationen und Unterlagen in verständlicher Form zur Verfügung stehen (Abs. 5). Die Stellungnahme ist auf der Internetseite der gematik (www.gematik.de) zu veröffentlichen, wenn der Beirat die Veröffentlichung verlangt (Satz 3; z. B. Stellungnahme des Beirats der gematik 2 zur Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur zur "TI 2.0", www.gematik.de/media/gematik/Medien/Ueber_uns/Dokumente/2021-06-16_Beirat_der_gematik_Stellungnahme_TI_2.0_fin.pdf; abgerufen: 14.7.2022).
2.3 Initiative (Abs. 3)
Rz. 5
Der Beirat kann der Gesellschafterversammlung der gematik Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Befassung vorlegen. Die gematik hat sich dazu schriftlich zu äußern (Abs. 5). Dem Beirat steht damit ein eigenständiges Initiativrecht zu.
2.4 Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung (Abs. 4)
Rz. 6
Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind insbesondere
- Fachkonzepte zu Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte,
- Planungen und Konzepte für die Erprobung und den Betrieb der Telematikinfrastruktur sowie
- Konzepte zur Evaluation von Erprobungsphasen und Anwendungen.
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
2.5 Information (Abs. 5)
Rz. 7
Um dem Beirat die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 1 bis 3 zu ermöglichen, hat die gematik dem Beirat alle erforderlichen Informationen und Unterlagen in verständlicher Form zur Verfügung zu stellen (Satz 1). Die Informationen und Unterlagen sind so rechtzeitig vorzulegen, dass der Beirat sich mit ihnen inhaltlich befassen und innerhalb der zweiwöchige Frist (Abs. 2 Satz 2) Stellung nehmen kann (Satz 2).
2.6 Ergebnis der Prüfung (Abs. 6)
Rz. 8
Die gematik ist verpflichtet, die Stellungnahmen des Beirats im Rahmen der Anhörung (Abs. 2) oder aufgrund seines Initiativrechts (Abs. 3) fachlich zu prüfen (Satz 1) und den Beirat schriftlich über das Ergebnis zu unterrichten (Satz 2). Dabei ist darauf einzugehen, wie weitgehend die Empfehlungen des Beirats berücksichtigt werden. Die Gesellschafterversammlung der gematik ist ebenfalls über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten (Satz 3). Zur fachlichen Prüfung gehört es, sich eingehend mit der Stellungnahme zu befassen. Die gematik ist nicht verpflichtet, der Stellungnahme zu folgen (Reyels, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 318 Rz. 31.1 m. w. N.).