Rz. 4

Der Beirat ist vor der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der gematik zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu hören (Satz 1). Dazu ist dem Beirat eine Gelegenheit zu geben. Ohne die eingeräumte Anhörung kann die Gesellschafterversammlung der gematik keine rechtmäßigen Beschlüsse fassen. Das Anhörungsrecht ist von zentraler Bedeutung, damit der Fach- und Sachverstand der Beiratsmitglieder bei den grundlegenden Entscheidungen der gematik berücksichtigt werden kann (Reyels, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 318 Rz. 17). Wird dem Beirat die Gelegenheit zum Gehör gegeben, kann er innerhalb von 2 Wochen seine schriftliche Stellungnahme abgeben (Satz 2). Es steht dem Beirat frei, eine Stellungnahme abzugeben. Die Frist beginnt, wenn die Beiratsmitglieder über die erforderlichen Informationen und Unterlagen in verständlicher Form zur Verfügung stehen (Abs. 5). Die Stellungnahme ist auf der Internetseite der gematik (www.gematik.de) zu veröffentlichen, wenn der Beirat die Veröffentlichung verlangt (Satz 3; z. B. Stellungnahme des Beirats der gematik 2 zur Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur zur "TI 2.0", www.gematik.de/media/gematik/Medien/Ueber_uns/Dokumente/2021-06-16_Beirat_der_gematik_Stellungnahme_TI_2.0_fin.pdf; abgerufen: 14.7.2022).

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