Rz. 7

Um dem Beirat die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 1 bis 3 zu ermöglichen, hat die gematik dem Beirat alle erforderlichen Informationen und Unterlagen in verständlicher Form zur Verfügung zu stellen (Satz 1). Die Informationen und Unterlagen sind so rechtzeitig vorzulegen, dass der Beirat sich mit ihnen inhaltlich befassen und innerhalb der zweiwöchige Frist (Abs. 2 Satz 2) Stellung nehmen kann (Satz 2).

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