Rz. 2

Betriebsleistungen der Telematikinfrastruktur (Schnittstellen, Komponenten und Dienste) werden nicht von der Gesellschaft für Telematik (gematik), sondern von Anbietern in einem öffentlichen Vergabeverfahren oder aufgrund erteilter Zulassung erbracht (BT-Drs. 16/3100 S. 174; 18/5293 S. 49). Die gematik trägt dabei die Betriebsverantwortung, weil die Leistungen auf der Grundlage von ihr zu beschließender Rahmenbedingungen zu erbringen sind. Bei beiden Verfahrensweisen ist sicherzustellen, dass die Auswahl des Betreibers in einem marktoffenen und diskriminierungsfreien Verfahren erfolgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen (§ 32 SGB X) versehen werden. Die gematik selbst darf grundsätzlich keine operativen Betriebsleistungen übernehmen.

 

Rz. 2a

Die Vorschrift gewährleistet die Transparenz hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen und der zugelassenen Anbieter (Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 324 Rz. 12). Insgesamt belegt u. a. § 324, dass der Gesetzgeber beim Auf- und Ausbau der Telematikinfrastruktur den Vorgaben der DSGVO Rechnung trägt und den Belangen des Datenschutzes und der Datensicherheit eine zentrale Bedeutung beimisst (BSG, Urteil v. 20.1.2021, B 1 KR 7/20 R). Er ist sich bewusst, dass im Rahmen der Telematikinfrastruktur besonders sensible Gesundheitsdaten verarbeitet werden, die im Interesse der Versicherten und der Leistungserbringer (als Berufsgeheimnisträger) eines besonderen Schutzes bedürfen (BT-Drs. 19/18793 S. 2).

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