Rz. 2

Die Telematikinfrastruktur soll als zentrale Sicherheitsinfrastruktur des Gesundheitswesens eine sichere Umgebung für die Digitalisierung und Vernetzung des gesamten Gesundheitswesens bieten (BT-Drs. 19/18793 S. 107). Soweit von Komponenten und Diensten eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit der Telematikinfrastruktur ausgeht, ist die gematik in Abstimmung mit dem BSI befugt, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu treffen. Die gematik kann dazu insbesondere Komponenten und Dienste für den Zugang zur Telematikinfrastruktur sperren oder den weiteren Zugang von Bedingungen abhängig machen. Störungen sind dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu melden. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ist darüber zu informieren.

 

Rz. 2a

Die Maßnahmen und Pflichten aus der Vorschrift hängen mit Art. 32 DSGVO zusammen, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht. Die Regelung steht ebenso im Kontext der IT-technischen Sicherheit (Dochow, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 329 Rz. 8 m. w. N.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge