Rz. 6

Die gematik informiert das Bundesministerium für Gesundheit und das BSI in geeigneter Weise über erkannte Sicherheitsmängel und die Nachweise nach Abs. 2 (Satz 1). Die gematik kann von den Inhabern einer Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur (§ 311 Abs. 6, § 325) oder Inhabern einer Bestätigung (§ 327) geeignete Nachweise darüber verlangen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um Störungen zu vermeiden (Satz 2).

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