Rz. 5

Zur Erfüllung der Anforderungen an die Fachkunde und des Fachkundenachweises können die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Hinweise geben (Satz 1). Maßgebliche Spitzenorganisationen der Leistungserbringer in der Telematikinfrastruktur sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene. Perspektivisch sind weitere Spitzenorganisationen der Leistungserbringer einzubeziehen, sobald diese an die Telematikinfrastruktur angeschlossen werden. Die jeweilige Spitzenorganisation hat sich dazu mit der Gesellschaft für Telematik (gematik) abzustimmen. Der gematik obliegt dabei die Beachtung der notwendigen sicherheitstechnischen und betrieblichen Voraussetzungen zur Wahrung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur (Satz 2).

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