Rz. 16

Die gematik kann über die in Abs. 1 genannten Anwendungen hinaus Festlegungen und Maßnahmen zu zusätzlichen Anwendungen der Telematikinfrastruktur treffen (Satz 1). Die Telematikinfrastruktur ist entwicklungsoffen reglementiert, weil sie schrittweise ausgebaut wird. Das wird die entsprechenden Anwendungen zukünftig erweitern. Die Kompetenzen der gematik, zusätzliche Anwendungen einzuführen, betreffen insbesondere den weiteren Ausbau des elektronischen Austausches von Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen, Behandlungsberichten, Formularen, Erklärungen und Unterlagen. Die Aufzählung ist nicht abschließend und lässt weitere Anwendungen zu.

 

Rz. 17

Die Zulassung zusätzlicher Anwendungen (§ 325 Abs. 1) darf erst erfolgen, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen hergestellt sind (z. B. die Bestimmung als Anwendung der Telematikinfrastruktur in Abs. 1 sowie die Zugriffsberechtigungen auf Daten der Anwendung; Satz 2). Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur (Hardware, Software, Dienstleistungen bzw. Kombinationen davon) werden von der gematik zugelassen. Die Zulassung ist durch den Anbieter zu beantragen. Die Vorgaben stellen sicher, dass Komponenten und Dienste, die von Herstellern angeboten werden, funktionsfähig, interoperabel und sicher sind (BT-Drs. 16/3100 S. 174 zu § 291b).

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