Rz. 9

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) kann über die Voraussetzungen nach Abs. 4 hinaus weitere Maßnahmen festlegen, wenn dies aufgrund des Gefährdungspotenzials erforderlich ist. Die weiteren Maßnahmen sind in die Richtlinien nach § 217f Abs. 4b Satz 1 aufzunehmen (GKV-Spitzenverband, Schutz der Sozialdaten, www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/digitalisierung/sozialdatenschutz_1/schutz_der_sozialdaten.jsp; abgerufen: 16.1.2023). Dazu ist Einvernehmen mit dem BSI und dem BfDI herzustellen.

 

Rz. 10

Entgegen dem Wortlaut des Gesetzestextes ("kann") steht es nicht im Ermessen des GKV-Spitzenverbandes, zusätzliche Maßnahmen festzulegen. Die Pflicht zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdichtet sich zu einer verfassungsrechtlich gebotenen Handlungs- und insbesondere Regelungs- und Beobachtungspflicht für die öffentliche Gewalt. Es besteht normativ eine "Pflicht zur Verbesserung" (Hecheltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 336 Rz. 90 m. w. N.).

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