Rz. 3
Versicherte sind berechtigt, eigene Daten aus der elektronischen Patientenakte, dem Medikationsplan und den Notfalldaten (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 und 5) auszulesen und an Dritte zu übermitteln (Satz 1). Versicherte können auch eigene Gesundheitsdaten in die Patientenakte einstellen und diese verarbeiten. Der Begriff "verarbeiten" umfasst u. a. das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung der Daten (Art. 4 Nr. 2 Datenschutz-Grundverordnung). Der Versicherte darf außerdem seine Erklärung zur Organ- und Gewebespende einschließlich der dazu erfassten Hinweise (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) sowie Hinweise auf Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) in diesem Sinne verarbeiten. Die Zugriffsrechte der Versicherten sind nicht zweckgebunden (anlassloser Zugriff). Ein Zugriff auf die Daten durch den Versicherten ist auch ohne konkreten Versorgungskontext statthaft (Hecheltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 337 Rz. 21).
Rz. 3a
Mit den Änderungen wird der Überführung der bisher als eigenständige Online-Anwendungen der Telematikinfrastruktur geplanten Anwendungen des Medikationsplans und der elektronischen Patientenkurzakte in die elektronische Patientenakte Rechnung getragen (BT-Drs. 20/9048 S. 109 f.). Neben dem bisher auf der elektronischen Gesundheitskarte speicherbaren elektronischen Medikationsplan werden, sobald die hierzu erforderlichen technischen Voraussetzungen vorliegen, auch die auf der elektronischen Gesundheitskarte speicherbaren elektronischen Hinweise des Versicherten auf Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie zu Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nur noch in der elektronischen Patientenakte gespeichert. Die Hinweise zu persönlichen Erklärungen werden innerhalb der elektronischen Patientenakte zusammen mit weiteren Daten in der elektronischen Patientenkurzakte gespeichert. Für Versicherte wird zudem die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der elektronischen Patientenakte Hinweise zu ihrer Medikation, beispielsweise zu einer aufgetretenen Arzneimittelreaktion oder beobachteten Unverträglichkeit, in einem innerhalb des elektronischen Medikationsplans hierfür gesondert vorzusehenden Abschnitt zu dokumentieren und so gegenüber ihren Leistungserbringern bekannt zu machen.
Rz. 3b
Der Versicherte kann nicht auf Daten des Medikationsplans sowie Notfalldaten (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5) zugreifen, die auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind (Satz 2).