Rz. 3b
Zugriffsberechtigte dürfen für
- Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin,
- die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten,
- die medizinische Diagnostik,
- die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder
- die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich
auf personenbezogene Daten, insbesondere auf Gesundheitsdaten der Versicherten zugreifen (Satz 1).
Zugriffsberechtigt sind
- behandelnde Ärzte und Zahnärzte sowie ihre berufsmäßigen Gehilfen einschließlich der Auszubildenden,
- Apotheker und deren pharmazeutisches Personal,
- behandelnde Psychotherapeuten und ihre berufsmäßigen Gehilfen oder Auszubildenden,
- Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
- Altenpfleger,
- Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
- Hebammen, Heilmittelerbringer und ihre berufsmäßigen Gehilfen und
- Notfallsanitäter,
die in der gesetzlichen Kranken und Unfallversicherung tätig werden (§ 352 Satz 1 Nr. 1 bis 15, 19, Satz 2). Der Datenzugriff ist in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung zulässig und auf Anwendungen nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4, 5 und 7 beschränkt (Patientenakte, Medikationsplan, Notfalldaten, Patientenkurzakte). Der Versicherte kann dem Zugriff widersprechen (Opt-out). Die Form des Widerspruchs ist nicht gesetzlich geregelt.
Rz. 3c
Der Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 (Hinweise auf Organ- oder Gewebespende, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Medikationsplan, Notfalldaten) und auf Daten nach § 341 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a und b und Nr. 16 ist mit einer vorherigen Einwilligung des Versicherten möglich (§§ 356, 357 und 359; Satz 2).
Rz. 3d
Der zeitliche Zusammenhang mit der Behandlung wird mittels der elektronischen Gesundheitskarte oder der digitalen Identität des Versicherten (§ 291 Abs. 8 Satz 1) nachgewiesen (Satz 3). Davon ist auszugehen, wenn die elektronische Gesundheitskarte oder die digitale Identität des Versicherten als leistungsberechtigender Nachweis zur Behandlung im selben Behandlungsquartal bzw. Abrechnungsquartal vorgelegen hat (BT-Drs. 20/9048 S. 110 f.). Entsprechendes gilt für den Zugriff von Apothekern auf Daten der elektronischen Patientenakte im Rahmen der Versorgung des Versicherten. Auch hier ist technisch nachzuweisen, dass die elektronische Gesundheitskarte oder die digitale Identität des Versicherten beim Zugriff auf die elektronische Patientenakte vorgelegen hat. Die in der elektronischen Patientenakte vorgesehenen Anforderungen zum Zugriff im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung ergeben sich aus § 342 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. l und m.