2.1 Zuständige Stellen (Abs. 1)
Rz. 4
Die Länder bestimmen die Stellen, die für die Ausgabe der eHBA oder eBA zuständig sind (Satz 1 Nr. 1). Die zur Ausgabe der elektronischen Berufsausweise zuständigen Stellen müssen höchsten Sicherheitsanforderungen entsprechen (sog. Trust-Center). Als zur Bestätigung der berufsrechtlichen Befugnisse zuständige Stellen kommen unter anderem die Ärzte- und Apothekerkammern in Betracht. Mit der berufsrechtlichen Bestätigung können die Trust-Center die berufsrechtliche Funktion als Attribut in das zur Signatur gehörende qualifizierte Zertifikat aufnehmen.
Rz. 5
Vor dem Hintergrund, dass Berufserlaubnisse von den Ländern erteilt werden, bestimmen diese entsprechend dem Stand des Aufbaus der Telematikinfrastruktur diejenigen Stellen, die die berufsrechtlichen Befugnisse einer in §§ 352, 356, 357, 359 und 361 genannten Person bestätigen (Satz 1 Nr. 2 Buchst. a), oder dass Personen zu den weiteren Zugriffsberechtigten nach diesen Vorschriften gehören (Satz 1 Nr. 2 Buchst. b). Dabei können die Länder zur Aufgabenwahrnehmung gemeinsame Stellen benennen (Abs. 3 Satz 1). Mit der berufsrechtlichen Bestätigung können die Trust-Center die berufsrechtliche Funktion als Attribut in das zur Signatur gehörende qualifizierte Zertifikat aufnehmen.
Rz. 6
Die Länder bestimmen die Stellen, die Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen an die Angehörigen der in den §§ 352, 356, 357, 359 und 361 genannten Berufsgruppen herausgeben (Satz 1 Nr. 3).
Rz. 7
Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen dürfen nur an Institutionen herausgegeben werden, mit denen ein Versorgungsvertrag nach dem SGB V oder XI besteht (Satz 1 Nr. 4, Satz 2). Für eine Übergangszeit bis die Stellen und das Verfahren eingerichtet sind (längstens bis zum 30.6.2023), kann der Nachweis der Berechtigung einer Leistungserbringerinstitution auch durch Vorlage des Vertrages zur Leistungserbringung oder durch Vorlage einer Bestätigung der vertragsschließenden Krankenkasse oder eines Landesverbandes der vertragsschließenden Krankenkasse erbracht werden.
Rz. 7a
Die ursprüngliche Frist (30.6.2022) für den vereinfachten Nachweis wird auf den 30.6.2023 verschoben. Die erforderlichen bestätigenden Stellen für die Ausgabe von SMC-B (Security Module Card Typ B, Praxisausweis) an Angehörige der nicht-akademischen Gesundheitsberufe durch das eGBR sind noch nicht etabliert. Daher ist eine Verlängerung des vereinfachten Nachweises erforderlich (BT-Drs. 20/.3876 S. 57 f.).
2.2 Handwerksbetriebe (Abs. 2)
Rz. 8
Für Handwerksbetriebe nach Nr. 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung (z. B. Augenoptiker oder Orthopädietechniker) kann die Zuständigkeit nach Abs. 1 Satz 1 im Rahmen ihrer Kompetenzen (§ 91 Abs. 1 HWO) auf die Handwerkskammern übertragen werden. Eine entsprechende Regelung ist am 1.7.2021 wirksam geworden (§ 91 Abs. 1 Nr. 14 HWO). Bei den entsprechenden Handwerksbetrieben handelt es sich um voll verkammerte Berufe. Ähnlich wie bei den akademischen Gesundheitsberufen erhält daher die handwerkliche Selbstverwaltung in Form der Handwerkskammern die Möglichkeit, als ausgebende und bestätigende Stelle für die elektronischen Berufsausweise und die Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen für die Gesundheitshandwerke zu fungieren. Daher sollte insoweit keine Bestimmung der jeweils zuständigen Stellen durch die Länder erfolgen (BT-Drs. 19/18793 S. 111).
2.3 Aufgaben der zuständigen Stellen (Abs. 3)
Rz. 9
Mehrere Länder können die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 durch gemeinsame Stellen wahrnehmen lassen (Satz 1). Die Stellen nach Abs. 1 tauschen die Daten aus, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufsausweise, elektronischer Berufsausweise und von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen erforderlich sind (Satz 2). Die Daten sind jeweils anzufordern.
Rz. 9a
Mit dem "Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (eGBR-Staatsvertrag – eGBRStVtr)" ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) als gemeinsame Stelle der vertragschließenden Länder bestimmt worden. Es wird vom Land Nordrhein-Westfalen bei der Bezirksregierung Münster betrieben. Das eGBR ist nur für diejenigen Angehörigen der in den §§ 352, 356, 357, 359 oder 361 aufgeführten Berufe (Zugriffsberechtigte) bzw. diejenigen Institutionen zuständig, die nicht über eigene Körperschaften verfügen, denen die Aufgabe zur Ausgabe von Heilberufs- und Berufsausweisen sowie für die Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen gesetzlich zugewiesen wurde. Das eGBR ist für alle nicht verkammerten Heilberufe zuständig (z. B. für Pflegefachleute, Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Physiotherapeuten, Hebammen und Geburtshelfer, Betriebsstätten der Geburtshilfe, Betriebsstätten der ...