Rz. 4
Die Länder bestimmen die Stellen, die für die Ausgabe der eHBA oder eBA zuständig sind (Satz 1 Nr. 1). Die zur Ausgabe der elektronischen Berufsausweise zuständigen Stellen müssen höchsten Sicherheitsanforderungen entsprechen (sog. Trust-Center). Als zur Bestätigung der berufsrechtlichen Befugnisse zuständige Stellen kommen unter anderem die Ärzte- und Apothekerkammern in Betracht. Mit der berufsrechtlichen Bestätigung können die Trust-Center die berufsrechtliche Funktion als Attribut in das zur Signatur gehörende qualifizierte Zertifikat aufnehmen.
Rz. 5
Vor dem Hintergrund, dass Berufserlaubnisse von den Ländern erteilt werden, bestimmen diese entsprechend dem Stand des Aufbaus der Telematikinfrastruktur diejenigen Stellen, die die berufsrechtlichen Befugnisse einer in §§ 352, 356, 357, 359 und 361 genannten Person bestätigen (Satz 1 Nr. 2 Buchst. a), oder dass Personen zu den weiteren Zugriffsberechtigten nach diesen Vorschriften gehören (Satz 1 Nr. 2 Buchst. b). Dabei können die Länder zur Aufgabenwahrnehmung gemeinsame Stellen benennen (Abs. 3 Satz 1). Mit der berufsrechtlichen Bestätigung können die Trust-Center die berufsrechtliche Funktion als Attribut in das zur Signatur gehörende qualifizierte Zertifikat aufnehmen.
Rz. 6
Die Länder bestimmen die Stellen, die Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen an die Angehörigen der in den §§ 352, 356, 357, 359 und 361 genannten Berufsgruppen herausgeben (Satz 1 Nr. 3).
Rz. 7
Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen dürfen nur an Institutionen herausgegeben werden, mit denen ein Versorgungsvertrag nach dem SGB V oder XI besteht (Satz 1 Nr. 4, Satz 2). Für eine Übergangszeit bis die Stellen und das Verfahren eingerichtet sind (längstens bis zum 30.6.2023), kann der Nachweis der Berechtigung einer Leistungserbringerinstitution auch durch Vorlage des Vertrages zur Leistungserbringung oder durch Vorlage einer Bestätigung der vertragsschließenden Krankenkasse oder eines Landesverbandes der vertragsschließenden Krankenkasse erbracht werden.
Rz. 7a
Die ursprüngliche Frist (30.6.2022) für den vereinfachten Nachweis wird auf den 30.6.2023 verschoben. Die erforderlichen bestätigenden Stellen für die Ausgabe von SMC-B (Security Module Card Typ B, Praxisausweis) an Angehörige der nicht-akademischen Gesundheitsberufe durch das eGBR sind noch nicht etabliert. Daher ist eine Verlängerung des vereinfachten Nachweises erforderlich (BT-Drs. 20/.3876 S. 57 f.).