Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. In § 342 wird zunächst das bisher in § 291a Abs. 5 und 5c zur elektronischen Patientenakte enthaltene geltende Recht übernommen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Einführung der elektronischen Patientenakte hinsichtlich ihres inhaltlichen Umfangs sowie ihrer Funktionalitäten und der Weiterentwicklung der Möglichkeiten zur Steuerung der Zugriffsfreigabe durch die Versicherten in Umsetzungsstufen erfolgt, die von den Krankenkassen jeweils zu berücksichtigen sind.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 9.6.2021 geändert und in Abs. 2 die Nr. 3 neu eingefügt. Die bisherigen Nr. 3 und 4 werden durch die Nr. 4 und 5 ersetzt. Abs. 7 wird angefügt. Die Neuregelungen passen die Vorschrift an geänderte Bedingungen bei der Erklärung zur Organ- und Gewebespende an, schaffen neue Kommunikationsmöglichkeiten, berücksichtigen Änderungen beim Medikationsplan und ermöglichen den Versicherten das Auslesen von Protokolldaten.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 in Abs. 2 Nr. 3 neu gefasst, Nr. 4 geändert, Nr. 5 bis 7 eingefügt, Nr. 5 (alt) nach Nr. 8 (neu) verschoben und geändert und in Abs. 7 Satz 1 die Frist verlängert. Es handelt sich überwiegend um Terminverschiebungen wegen der Komplexität der Umsetzung.

 

Rz. 1c

Art. 1 Nr. 44 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 umfangreich geändert.

  • Abs. 1 Satz 1

    Die Krankenkassen stellen bis zum 14.1.2025 auf Antrag des Versicherten eine Patientenakte zur Verfügung.

  • Abs. 1 Satz 2 (neu)

    Die Krankenkassen stellen ab dem 15.1.2025 jedem Versicherten eine Patientenakte zur Verfügung, falls dem nicht widersprochen wird.

  • Abs. 2

    Die Vorschrift regelt Umfang und Funktionalität der Patientenakte. Mit der widerspruchsbasierten Lösung und der Priorisierung von medizinischen Anwendungsfällen soll der Mehrwert der elektronischen Patientenakte für die Versorgungsqualität zügig genutzt werden. Hierzu werden sowohl die zeitlichen Umsetzungsstufen angepasst als auch die Umsetzungsinhalte reduziert.

  • Abs. 2a (neu)

    Die Vorschrift enthält die ersten medizinischen Anwendungsfälle, die in Form standardisierter, strukturierter medizinischer Informationsobjekte bereitgestellt werden.

  • Abs. 2b (neu)

    Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung weitere medizinische Informationsobjekte und sonstige Daten aus Digitalen Gesundheitsanwendungen, Digitalen Pflegeanwendungen und Disease-Management-Programmen festzulegen.

  • Abs. 2c (neu)

    Die Krankenkassen stellen sicher, dass medizinische Informationsobjekte zum elektronischen Zahnbonusheft, zum elektronischen Untersuchungsheft für Kinder, zum elektronischen Mutterpass, zu Daten der Versorgung mit Hebammenhilfe sowie zur elektronischen Impfdokumentation in der Patientenakte verarbeitet werden können.

  • Abs. 3

    Die Aufgaben der Ombudsstelle richten sich nach § 342a.

  • Abs. 7 Satz 1, 3

    Es handelt sich um eine Folgeanpassung, da der elektronische Medikationsplan und die elektronische Patientenkurzakte nicht mehr in eigenständige Online-Anwendungen überführt, sondern nur noch zentral in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden.

  • Abs. 8 (neu)

    Die Krankenkassen können es Versicherten ermöglichen, über die Benutzeroberfläche der elektronischen Patientenakte Daten aus Wearables zu übermitteln und dort zu speichern.

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