Rz. 2

Die Krankenkassen stellen jedem Versicherten seit dem 1.1.2021 im Rahmen eines Rechtsanspruchs auf Antrag und mit seiner Einwilligung (bis zum 14.1.2025) oder im Rahmen einer Widerspruchslösung (ab 15.1.2025) eine von der Gesellschaft für Telematik (gematik) zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung. Die Vorschrift regelt die technischen Anforderungen für deren Angebot und Nutzung und benennt entsprechende Umsetzungsstufen (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 342 Rz. 10). Bei Fragen oder Problemen können sich Versicherte von der Ombudsstelle ihrer Krankenkasse beraten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) überwacht die zeitlich gestufte Einführung und Entwicklung der Patientenakte. Die Versicherten erhalten damit "umfassende Kontrolle und Hoheit" über ihre Daten sowie die Möglichkeit, Daten einzusehen und weiterzugeben (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 342 Rz. 18 m. w. N.). Die elektronische Patientenakte wird zur Opt-out-Variante entwickelt (https://www.gematik.de/anwendungen/e-patientenakte; abgerufen: 15.8.2023). Die Daten aus der elektronischen Patientenakte werden damit zu Forschungszwecken genutzt, es sei denn, die Versicherten widersprechen der Verwendung (Widerspruchsmodell).

 

Rz. 2a

Jeder versicherten Person wird ab 15.1.2025 vorbehaltlich eines Widerspruchs innerhalb einer Frist von 6 Wochen eine elektronische Patientenakte durch die Krankenkasse zur Verfügung gestellt (BT-Drs. 20/9048 S. 112). Eine möglichst flächendeckende Verbreitung der elektronischen Patientenakte soll ihren Nutzen als Kernanwendung der Telematikinfrastruktur stärken und damit maßgeblich zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung beitragen. Der Vorbehalt des Widerspruchs gewährleistet, dass die Nutzung der elektronischen Patientenakte für die versicherte Person auch weiterhin freiwillig ist. Im Rahmen ihrer Patientensouveränität und als Ausdruck ihres Selbstbestimmungsrechts steht es den Versicherten frei, die Bereitstellung der elektronischen Patientenakte abzulehnen.

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