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Die Krankenkassen können ermöglichen, dass Versicherte über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts Daten aus tragbaren elektronischen Geräten (Wearables; z. B. Smartwatches oder Fitness-Tracker) in die elektronische Patientenakte nach § 341 Abs. 2 Nr. 6 übermitteln und dort speichern. Damit können Versicherte auf Wunsch eigene Gesundheitsdaten wie Schrittzählung, Herzfrequenz, Schlafqualität, Körpertemperatur usw. aus eigenen Wearables in ihrer ePA speichern und zur Verfügung stellen. Die Übermittlung der Daten erfolgt von den Applikationen der Wearables über eine sichere Schnittstelle in die Benutzeroberfläche der ePA. Ein Zugriff auf die Daten in der ePA ist für die Hersteller und Anbieter von Wearables und deren Applikationen ausgeschlossen. Aus der Regelung ergibt sich kein Anspruch der Versicherten auf Bereitstellung von Wearables gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung. Es steht der Krankenkasse frei, eine derartige Schnittstelle anzubieten. Den Herstellern und Anbietern von Wearables bleibt es vorbehalten, die entsprechenden technischen Anpassungen vorzunehmen (BT-Drs. 20/9788 S. 184 f.).

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