2.1 Informationspflicht (Abs. 1; aufgehoben zum 15.1.2025)
Rz. 3
Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten durch umfassendes, geeignetes Informationsmaterial über die elektronische Patientenakte (Satz 1). Dazu wählen sie eine präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Form in einer klaren und einfachen Sprache. Das Informationsmaterial steht barrierefrei zur Verfügung, bevor die Patientenakte angeboten wird. Das Informationsmaterial muss über
- alle relevanten Umstände der Datenverarbeitung für die Einrichtung der elektronischen Patientenakte,
- die Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte und
- die Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer einschließlich der damit verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge in den verschiedenen Bestandteilen der Telematikinfrastruktur und
- die für die Datenverarbeitung datenschutzrechtlich Verantwortlichen informieren
(Satz 2).
Rz. 4
Zur Informationspflicht der Krankenkassen gehören u. a. Aussagen darüber,
- welche Daten verarbeitet werden,
- wie das Zugriffs- und Freigabemanagement in der jeweiligen Umsetzungsstufe und der jeweiligen technischen Umgebung ausgebaut ist und welche Zugriffsberechtigungen vergeben werden können,
- welche Lösch- und Verarbeitungsrechte die Versicherten haben.
(Satz 3). Die Aufzählung ist nicht abschließend und die Krankenkassen kann über weitere Themen informieren.
Rz. 4a
Sanktionen für den Fall, dass Krankenkassen ihrer Informationspflicht nicht nachkommen, sind in der Regelung nicht vorgesehen.
Rz. 5
Versicherte sind darüber zu informieren, dass sie ihre Daten zur Unterstützung der Beratungs- und Behandlungsqualität sowie Gesundheitsvorsorge auf eigenen Wunsch auch an
- Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst,
- Fachärzte für Arbeitsmedizin,
- Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"
freiwillig weitergeben können. Auf die Besonderheiten des Tätigkeitsbereichs der Ärzte (staatliche Behörde, Arbeitgeber) ist hinzuweisen. Für den Zugriff gelten dieselben Voraussetzungen (z. B. Freiwilligkeit, Erfordernis der vorherigen Einwilligung in den Datenzugriff durch technische Zugriffsfreigabe), die für einen Zugriff von Ärzten der Regelversorgung vorgegeben sind. Ein Hinweis auf die Schweigepflicht des Arztes ist erforderlich.
Rz. 6
Versicherte sind vom 1.1.2022 an darüber zu informieren, dass ein Vertreter die Patientenakte mit den gleichen Rechten wie der Versicherte verwalten kann (z. B. wenn der Versicherte seine Daten nicht selbst über ein Smartphone bearbeiten kann). Die technische Ausstattung oder digitale Kompetenz des Versicherten ist nicht ausschlaggebend für die Wahrnehmung der Rechte und schränkt die informationelle Selbstbestimmung nicht ein. Damit kann über einen Vertreter das feingranulare Berechtigungsmanagement ausgeübt werden.
2.2 Informationspflicht über die widerspruchsbasierte Patientenakte (Abs. 1a)
Rz. 6a
Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten umfassend und in geeigneter Weise, bevor sie ab 15.1.2025 eine widerspruchsbasierte Patientenakte zur Verfügung stellen (Satz 1). Die Information ist in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei abzugeben. Dabei sind die Belange älterer, vulnerabler Menschen zu berücksichtigen (BT-Drs. 20/9048 S. 115). Die Informationen müssen über
- alle relevanten Umstände der Datenverarbeitung,
- die Übermittlung von Daten und
- die Verarbeitung von Daten
durch Leistungserbringer einschließlich der damit verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge in den verschiedenen Bestandteilen der Telematikinfrastruktur und über die für die Datenverarbeitung datenschutzrechtlich Verantwortlichen informieren. (Satz 2).
Rz. 6b
Das Informationsmaterial ermöglicht Versicherten eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und fundierte Entscheidung über die Nutzung der elektronischen Patientenakte (BT-Drs. 20/9048 S 115). Neu aufgenommen wurden u. a. Informationen zu den Betroffenenrechten für Minderjährige sowie zur Löschung der elektronischen Patientenakte im Todesfall und die Widerspruchsmöglichkeit bei der Ombudsstelle.
Rz. 6c
Das Material muss insbesondere folgende Informationen enthalten (Satz 3):
1 a bis c |
Nutzen und Mehrwert, indem
- die Patientenakte genutzt wird,
- Leistungserbringer (z. B. behandelnde Ärzte) auf die Patientenakte zugreifen können,
- die Daten möglichst vollständig gespeichert werden und durch Leistungserbringer einsehbar sind
|
2 |
Gewährleistung, dass Versicherte weder bevorzugt noch benachteiligt werden, wenn sie von ihren Widerspruchs-, Einwilligungs-, Lösch- und Beschränkungsrechten Gebrauch machen |
3 |
Anbieter der Patientenakte |
4 |
Funktionsweise der Patientenakte |
5 a bis c |
Nutzung der Patientenakte durch Versicherte ab Vollendung des 15. Lebensjahres |
6 |
Nutzung der Patientenakte ohne die Benutzeroberfläche eines eigenen Endgerätes; Antrag auf die Protokolldaten der Patientenakte bei der Ombudsstelle (§ 342a Abs. 1) |
7 |
Widerspruch gegen die Datenverarbeitung in der Patientenakte gegenüber Krankenkassen und Anbietern sowie dessen Widerruf |
8 |
erforderliche Datenverarbeitung durch die Krankenkasse und den Anbie... |