Rz. 3
Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten durch umfassendes, geeignetes Informationsmaterial über die elektronische Patientenakte (Satz 1). Dazu wählen sie eine präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Form in einer klaren und einfachen Sprache. Das Informationsmaterial steht barrierefrei zur Verfügung, bevor die Patientenakte angeboten wird. Das Informationsmaterial muss über
- alle relevanten Umstände der Datenverarbeitung für die Einrichtung der elektronischen Patientenakte,
- die Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte und
- die Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer einschließlich der damit verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge in den verschiedenen Bestandteilen der Telematikinfrastruktur und
- die für die Datenverarbeitung datenschutzrechtlich Verantwortlichen informieren
(Satz 2).
Rz. 4
Zur Informationspflicht der Krankenkassen gehören u. a. Aussagen darüber,
- welche Daten verarbeitet werden,
- wie das Zugriffs- und Freigabemanagement in der jeweiligen Umsetzungsstufe und der jeweiligen technischen Umgebung ausgebaut ist und welche Zugriffsberechtigungen vergeben werden können,
- welche Lösch- und Verarbeitungsrechte die Versicherten haben.
(Satz 3). Die Aufzählung ist nicht abschließend und die Krankenkassen kann über weitere Themen informieren.
Rz. 4a
Sanktionen für den Fall, dass Krankenkassen ihrer Informationspflicht nicht nachkommen, sind in der Regelung nicht vorgesehen.
Rz. 5
Versicherte sind darüber zu informieren, dass sie ihre Daten zur Unterstützung der Beratungs- und Behandlungsqualität sowie Gesundheitsvorsorge auf eigenen Wunsch auch an
- Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst,
- Fachärzte für Arbeitsmedizin,
- Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"
freiwillig weitergeben können. Auf die Besonderheiten des Tätigkeitsbereichs der Ärzte (staatliche Behörde, Arbeitgeber) ist hinzuweisen. Für den Zugriff gelten dieselben Voraussetzungen (z. B. Freiwilligkeit, Erfordernis der vorherigen Einwilligung in den Datenzugriff durch technische Zugriffsfreigabe), die für einen Zugriff von Ärzten der Regelversorgung vorgegeben sind. Ein Hinweis auf die Schweigepflicht des Arztes ist erforderlich.
Rz. 6
Versicherte sind vom 1.1.2022 an darüber zu informieren, dass ein Vertreter die Patientenakte mit den gleichen Rechten wie der Versicherte verwalten kann (z. B. wenn der Versicherte seine Daten nicht selbst über ein Smartphone bearbeiten kann). Die technische Ausstattung oder digitale Kompetenz des Versicherten ist nicht ausschlaggebend für die Wahrnehmung der Rechte und schränkt die informationelle Selbstbestimmung nicht ein. Damit kann über einen Vertreter das feingranulare Berechtigungsmanagement ausgeübt werden.