Rz. 9

Der GKV-Spitzenverband unterstützt die Krankenkassen bei ihrer Informationspflicht nach Abs. 1a. Dazu hat er geeignetes Informationsmaterial zu erstellen (ggf. auch in elektronischer Form) und sich darüber mit dem BfDI ins Benehmen zu setzen. Das Informationsmaterial muss den Krankenkassen spätestens 8 Monate vor dem 15.1.2025 zur verbindlichen Nutzung zugänglich sein. Ebenso wie nach bisher geltendem Recht wird damit auch für die widerspruchsbasierte Patientenakte gewährleistet, dass die Information der Versicherten nach Abs. 1a durch die Krankenkassen einheitlich und konform zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen erfolgt (BT-Drs. 20/9048 S. 116).

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