Rz. 12

Der GKV-Spitzenverband unterstützt die Information der Krankenkassen nach Abs. 4 durch geeignetes Material (auch in elektronischer Form). Er hat sich dazu mit dem BfDI ins Benehmen zu setzen. Die Nutzung des Informationsmaterials ist für die Krankenkassen verbindlich. Fristen ergeben sich aus der Rechtsverordnung nach § 342 Abs. 2b und 2c. Das Material muss den Krankenkassen spätestens 3 Monate vor dem entsprechenden Termin vorliegen. Damit werden einerseits die Krankenkassen bei der Umsetzung unterstützt und andererseits die Versicherten mit einheitlichem Informationsmaterial unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Krankenkasse versorgt (BT-Drs. 20/9788 S. 185).

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