2.1 Datenverarbeitung durch Krankenkassen oder Anbieter (Abs. 1)
Rz. 3
Die Krankenkasse, der Anbieter der elektronischen Patientenakte sowie der Anbieter einzelner Dienste und Komponenten der elektronischen Patientenakte sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten des Versicherten befugt, wenn der Versicherte
- ausreichend informiert wurde (§ 343) und
- in die Einrichtung der Patientenakte eingewilligt hat
(Satz 1). Formelle Anforderungen an die Einwilligung enthält die Vorschrift nicht. Verarbeitet werden dürfen die für die Einrichtung erforderlichen administrativen personenbezogenen Daten. Der Begriff "verarbeiten" ist in Anlehnung an die Legaldefinition des Art. 4 Nr. 2 DSGVO zu verstehen (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 344 Rz. 12). Demnach ist "verarbeiten" jeder Vorgang "im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verarbeitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung".
Rz. 3a
Das Verfahren wird durch einen entsprechenden Antrag des Versicherten ausgelöst (§ 350). Anschließend darf die Krankenkasse versichertenbezogene Daten über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte übermitteln (Befüllungsbefugnis; Satz 2).
Rz. 3b
Mit Wirkung vom 15.1.2025 an legen die Krankenkassen für jeden Versicherten eine elektronische Patientenakte an und informieren ausführlich und barrierefrei darüber (§ 342 Abs. 1 Satz 2, § 343). Versicherte können von diesem Zeitpunkt an innerhalb einer Frist von 6 Wochen der Einrichtung widersprechen (Satz 1 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung). Ansonsten beginnt die Frist mit dem Versicherungsverhältnis. Läuft die Frist ab, ohne dass der Versicherte widerspricht, wird die Patientenakte bereitgestellt. Die Frist gewährleistet i. S. eines Moratoriums, dass die Versicherten ausreichend Zeit haben, sich über die elektronische Patientenakte zu informieren und ihre Nutzung zu überdenken, um sodann eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und fundierte Entscheidung über die Nutzung zu treffen, indem sie von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder davon absehen (BT-Drs. 20/9048 S. 116).
Rz. 3c
Die Krankenkasse, der Anbieter der elektronischen Patientenakte sowie die Anbieter von einzelnen Diensten und Komponenten dürfen die zum Zweck der Einrichtung erforderlichen administrativen personenbezogenen Daten verarbeiten (Satz 2 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung). Die Krankenkasse darf versichertenbezogene Daten über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die Patientenakte übermitteln (Befüllungsbefugnis; Satz 3 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung).
2.2 Speicherbefugnis der Krankenkassen oder Anbieter (Abs. 2)
Rz. 4
Verfügt der Versicherte über seine Daten (§§ 347 bis 351), sind die Krankenkasse, der Anbieter der elektronischen Patientenakte sowie der Anbieter einzelner Dienste und Komponenten der elektronischen Patientenakte befugt, die übermittelten Daten zu speichern (Satz 1). Sie dürfen dabei die Daten weder zur Kenntnis nehmen noch darauf zugreifen (Satz 2).
Rz. 4a
Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten umfassend über die elektronische Patientenakte (§ 343). Krankenkassen, der Anbieter der elektronischen Patientenakte und die Anbieter von einzelnen Diensten und Komponenten sind verarbeitungsbefugt, wenn der Versicherte dem zustimmt bzw. die Verarbeitung verlangt (§ 343 Abs. 1a Satz 3 Nr. 14; Satz 1 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung). Die Kenntnisnahme der Daten und der Zugriff auf die Daten nach den §§ 347 bis 351 ist nicht zulässig (Satz 2).
2.3 Datenübermittlung und Speicherbefugnis der Krankenkassen oder Anbieter (Abs. 2a)
Rz. 4b
Versicherte können der Übermittlung bestimmter Daten in die Patientenakte widersprechen (§ 343 Abs. 1a Satz 3 Nr. 13, 350). Widerspricht ein Versicherter dem nicht, sind Krankenkassen und Anbieter der Patientenakte, von Diensten oder von Komponenten verarbeitungsbefugt (Satz 1). Eine Kenntnisnahme der Daten sowie ein Zugriff darauf durch Krankenkasse oder Anbieter ist nicht zulässig (Satz 2).
2.4 Anspruch auf Löschung (Abs. 3)
Rz. 5
Der Versicherte kann beanspruchen, seine Patientenakte vollständig zu löschen. Der Anspruch ist gegenüber der jeweiligen Krankenkasse durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Antrag geltend zu machen. Die Krankenkasse ist für die Löschung verantwortlich und veranlasst den Anbieter, tätig zu werden. Der Versicherte kann seinen Anspruch anlasslos und voraussetzungsfrei durchsetzen. Die Regelung stärkt die Patientensouveränität bezüglich der versichertengeführten elektronischen Patientenakte (BT-Drs. 19/18793 S. 118). Eine Frist für die Löschung fehlt in der Regelung. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass der Versicherte einen zeitnahen Anspruch darauf hat und die Daten unverzüglich (§ 121 BGB) zu löschen sind. Daher muss die Krankenkasse das Löschungsbegehren des Versicherten unverzüglich an den Anbieter weiterleiten, welcher dann seinerseits unverzüglich die Löschung vorzunehmen hat (Buchholtz, in: Schleg...