2.1 Zusätzliche Anwendungen der Krankenkassen (Abs. 1)
Rz. 3
Krankenkassen können ihren Versicherten neben der von der gematik zugelassenen Patientenakte (§ 325) weitere Anwendungen anbieten (z. B. Patiententagebuch). Die Patientenakte darf durch die freiwilligen Anwendungen nicht beeinträchtigt werden. Versicherte können dazu freiwillig ihre Daten aus der Patientenakte zur Verfügung stellen (Satz 1). Die Vorschrift erfasst z. B. auch Ernährungs- und Patiententagebücher und Aufzeichnungen von Fitnesstrackern (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 345 Rz. 13).
Rz. 3a
Die Krankenkassen sind berechtigt, die Daten zu verarbeiten (Satz 2). Der Versicherte muss vorher seine ausdrückliche Einwilligung erklären, die jederzeit widerrufen werden kann (Einwilligung i. S. d. Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO). Eine wirksame Einwilligung des Versicherten bedingt, dass er über Inhalt und Funktionsweise des zusätzlichen Angebots informiert ist. Krankenkassen gehören nicht zum gesetzlich geregelten Kreis der berechtigten Personen, die auf die elektronische Patientenakte zugreifen dürfen. Deswegen ist es zu ermöglichen, die Daten der Patientenakte für die zusätzlichen Angebote der Krankenkasse zu nutzen.
Rz. 4
Die zusätzlichen Anwendungen der Krankenkassen dürfen den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit elektronischen Patientenakte nicht beeinträchtigen (Satz 3). Die dazu erforderlichen Maßnahmen sind von der Krankenkasse zu ergreifen (Satz 4), die damit verantwortlich ist.
2.2 Informationsmaterial (Abs. 2)
Rz. 5
Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten beim Angebot zusätzlicher Anwendungen und Inhalte über deren Funktionsweise, einschließlich der Art der in ihr zu verarbeitenden Daten und über die Zugriffsrechte zu informieren. Dazu ist Informationsmaterial über die elektronische Patientenakte (§ 343) zur Verfügung zu stellen, in dem auch über die zusätzlichen Anwendungen und Inhalte informiert wird. Das Material ist auszuhändigen, bevor der Versicherte seine Einwilligung in die Verarbeitung seiner Daten in zusätzlichen Anwendungen erklärt.
Rz. 5a
Das Informationsmaterial muss in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer, einfacher Sprache und barrierefrei angeboten werden (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 345 Rz. 16).
Rz. 6
Die Versicherten dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt werden, weil sie einen Zugriff auf Daten in der elektronischen Patientenakte bewirkt oder verweigert haben (Diskriminierungsverbot; Satz 2).