2.1 Unterstützung durch Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten (Abs. 1)
Rz. 3
Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten sind verpflichtet, die Versicherten bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte zu unterstützen (Satz 1). Unterstützungspflichtig sind die genannten Leistungserbringer, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern tätig sind. Die Krankenkassen haben Versicherte über den Anspruch in ihren jeweiligen Informationsmaterialien (§ 343) zu unterrichten. Die Information und Aufklärung über die Funktionsweise und Nutzung der elektronischen Patientenakte hat somit im Vorfeld durch die Krankenkassen zu erfolgen und ist nicht durch die Leistungserbringer zu erbringen. Die Datenverarbeitung ist vom Versicherten zu verlangen bzw. beim Leistungserbringer zu beantragen. Der Versicherte muss ausdrücklich und nachvollziehbar in die Datenverarbeitung einwilligen.
Rz. 3a
Leistungserbringer unterliegen ab 15.1.2025 hinsichtlich der in § 347 Abs. 1 und § 348 Abs. 1 genannten Daten einer Pflicht zur Datenverarbeitung in Gestalt der Übermittlung und Speicherung von Daten in die elektronische Patientenakte. Die Versicherten können der Datenverarbeitung widersprechen. Hinsichtlich weiterer Daten nach § 347 Abs. 2, § 348 Abs. 3 und § 349 Abs. 2 besteht eine Befugnis zur Datenverarbeitung, sofern der Versicherte nicht widersprochen hat. Daneben besteht gemäß § 347 Abs. 4, § 348 Abs. 4 und § 349 Abs. 3 und 4 jeweils eine Verpflichtung der Leistungserbringer, Daten auf Verlangen der Versicherten in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern.
Rz. 4
Der Anspruch des Versicherten umfasst u. a. die inhaltliche Befüllung, Aktualisierung und Pflege der elektronischen Patientenakte durch die Leistungserbringer im aktuellen Behandlungskontext (Satz 2). Die Unterstützungsleistung umfasst die Übermittlung von medizinischen Daten in die elektronische Patientenakte und ist ausschließlich auf medizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung beschränkt. Dabei wird keine gesonderte medizinische Diagnostikleistung veranlasst oder eine Verpflichtung der Leistungserbringer zur Nacherfassung älterer bzw. fremder papiergebundener Daten begründet (BT-Drs. 19/18793 S. 118 f.). Es sind ausschließlich Daten zu übertragen, die im aktuellen Behandlungskontext durch den unterstützenden, bzw. den die elektronische Patientenakte befüllenden Arzt gewonnen wurden, oder im Zusammenhang mit dem aktuellen Behandlungskontext stehen und in der Vergangenheit erhoben wurden. Der Versicherte hat keinen Anspruch auf eine Einsicht in Daten außerhalb des konkreten aktuellen Behandlungskontextes. Die Übermittlung beschränkt sich folglich auf Daten, die nach Einschätzung der Leistungserbringer für die weitere medizinische Versorgung wesentlich sind (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 346 Rz. 16).
Rz. 5
Auf die Information des Patienten kann im Ausnahmefall verzichtet werden (§ 630c Abs. 4 BGB; Satz 3). Demnach bedarf es einer Information des Patienten nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere, wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat. Im Rahmen der Vorschrift bedeutet dies, dass eine Unterstützung des Versicherten bei der Verarbeitung nicht erfolgen muss, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, vor allem, wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Versicherte auf die Information ausdrücklich verzichtet hat (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 346 Rz. 18).
Rz. 6
Die Leistungserbringer können ihre Unterstützungsaufgaben auf berufsmäßige Gehilfen oder auf berufsvorbereitend bei ihnen Tätige übertragen.
2.2 Unterstützung durch Apotheker (Abs. 2)
Rz. 7
Apotheker sind bei der Abgabe von Arzneimitteln verpflichtet, die Versicherten auf deren Verlangen bei der Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte zu unterstützen (Satz 1). Dazu gehört insbesondere die inhaltliche Befüllung, Aktualisierung und Pflege arzneimittelbezogener Informationen (z. B. die Übertragung eines aktualisierten elektronischen Medikationsplans oder die Speicherung und Pflege von Daten zu eingelösten elektronischen Arzneimittelverordnungen mit Informationen zu den abgegebenen Arzneimitteln).
Rz. 7a
Apotheker sind ab 15.1.2025 bei der Abgabe von Arzneimitteln auch ohne Verlangen der Versicherten verpflichtet, diese bei der Verarbeitung von medikationsbezogenen Daten in der elektronischen Patientenakte zu unterstützen und insbesondere den in der elektronischen Patientenakte als medizinisches Informationsobjekt gespeicherten elektronischen Medikationsplan zu aktualisieren sowie die ebenfalls in der elektronischen Patientenakte bereitzustellenden Verordnungsdaten und Dispensierinformationen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu ergänzen. Die Ergänzungspflicht der Apotheker zu Verordnungsdaten und Dispensierinformationen nach § 341 Abs. 2 Nr. 11 gilt nur, soweit diese Daten nicht sch...