Rz. 7

Apotheker sind bei der Abgabe von Arzneimitteln verpflichtet, die Versicherten auf deren Verlangen bei der Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte zu unterstützen (Satz 1). Dazu gehört insbesondere die inhaltliche Befüllung, Aktualisierung und Pflege arzneimittelbezogener Informationen (z. B. die Übertragung eines aktualisierten elektronischen Medikationsplans oder die Speicherung und Pflege von Daten zu eingelösten elektronischen Arzneimittelverordnungen mit Informationen zu den abgegebenen Arzneimitteln).

 

Rz. 7a

Apotheker sind ab 15.1.2025 bei der Abgabe von Arzneimitteln auch ohne Verlangen der Versicherten verpflichtet, diese bei der Verarbeitung von medikationsbezogenen Daten in der elektronischen Patientenakte zu unterstützen und insbesondere den in der elektronischen Patientenakte als medizinisches Informationsobjekt gespeicherten elektronischen Medikationsplan zu aktualisieren sowie die ebenfalls in der elektronischen Patientenakte bereitzustellenden Verordnungsdaten und Dispensierinformationen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu ergänzen. Die Ergänzungspflicht der Apotheker zu Verordnungsdaten und Dispensierinformationen nach § 341 Abs. 2 Nr. 11 gilt nur, soweit diese Daten nicht schon automatisiert über den Rezeptfachdienst in der elektronischen Patientenakte hinterlegt sind. Die Verpflichtung von Apothekern zur Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans und der weiteren Daten bei Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels gilt, soweit der Versicherte der Übermittlung und Speicherung von Daten durch Apotheker in die elektronische Patientenakte nicht widersprochen hat.

 

Rz. 7b

Apotheker können Aufgaben in diesem Zusammenhang auf ihr pharmazeutisches Personal übertragen (Satz 2).

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