2.1 Übermittlung von Daten (Abs. 1 in der bis zum 14.1.2025 geltenden Fassung)
Rz. 3
Versicherte haben einen Anspruch darauf, dass Krankenhäuser Daten in ihre Patientenakte übermitteln und dort speichern (Satz 1). Dazu gehören u. a.
- Daten zu Befunden, Diagnosen, geplanten oder durchgeführten Therapiemaßnahmen,
- Daten des Medikationsplans,
- Notfalldaten,
- Arztbriefe,
- Impfdokumentation,
- Daten zur pflegerischen Versorgung oder
- Verordnungen.
Der Anspruch richtet sich auf die Daten, die in einem konkreten Behandlungsfall elektronisch verarbeitet werden. Verpflichtet sind die Krankenhäuser, die jeweils die Behandlung ausführen. Der Versicherte hat seinen Anspruch geltend zu machen. Behandlungsdaten dürfen nur an die Patientenakte übermittelt und in der Akte gespeichert werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (z. B. § 11 Gendiagnostikgesetz, der spezielle Regelungen über die Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen enthält).
Rz. 4
Der Versicherte kann die Übertragung und Speicherung von Daten nur verlangen, wenn die zeitlich gestuften Voraussetzungen nach § 342 Abs. 1, 2 geschaffen sind (Satz 2). Das Krankenhaus ist durch den Versicherten dazu zu ermächtigen, indem eine umfassende Zugriffsberechtigung erteilt wird. Die Zugriffsberechtigung kann bis zu einer Geltungsdauer von 18 Monaten ausgesprochen werden. Der Versicherte kann die Zugriffsberechtigung jederzeit einschränken oder widerrufen. Dokumente und Datensätze, die von Leistungserbringern in der elektronischen Patientenakte gespeichert wurden, können von den Versicherten jederzeit eigenständig gelöscht werden.
Rz. 5
Bei der Auswahl der nach einem Krankenhausaufenthalt zu speichernden Behandlungsdaten ist zu berücksichtigen, dass insbesondere Informationen gespeichert sollten, deren Kenntnis für aktuelle und zukünftige medizinische Behandlungen des Versicherten wesentlich sein können (BT-Drs. 19/18793 S. 121). Eine Überfrachtung der elektronischen Patientenakte mit Daten (z. B. detaillierte Daten aus Tageskurven zur Körpertemperatur) ist zu vermeiden. Die wichtigsten Behandlungsdaten werden z. B. in den Entlassbriefen zusammengefasst, die nach einem Krankenhausaufenthalt an den behandelnden Arzt in elektronischer Form verschickt werden. Außerdem können weitere Behandlungsdaten (z. B.radiologische Bilder und Befunde, Berichte über weitere diagnostische- oder therapeutische Maßnahmen, Operationsberichte oder Laborbefunde) in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden, wenn sie für die aktuelle oder künftige medizinische Versorgung des Versicherten relevant sein können.
2.2 Übermittlung von Daten I (Abs. 1 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung)
Rz. 5a
Die Leistungserbringer in zugelassenen Krankenhäusern (§ 108) haben Daten der Versicherten in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern. Zu verarbeiten sind alle Daten, die nach § 342 Abs. 2a, 2b und 2c als Anwendungsfälle in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden können.(z. B. Medikationsdaten). Zu den verpflichtend zu befüllenden Inhalten zählen die Daten der Anwendungsfälle gemäß § 342 Abs. 2a, 2b und 2c, die in semantisch und syntaktisch interoperabler Form verarbeitet werden. Den ersten Anwendungsfall bildet der digital unterstützte Medikationsprozess. Weitere Anwendungsfälle werden mit der Rechtsverordnung nach § 342 Abs. 2b vorgegeben.
2.3 Information (Abs. 2 in der bis zum 14.1.2025 geltenden Fassung)
Rz. 6
Zur Krankenhausbehandlung gehört eine Information des Leistungserbringers im Krankenhaus, dass Versicherte die Übertragung und Speicherung von Daten verlangen können (Nr. 1). Die Information ist unaufgefordert im Rahmen der Behandlung abzugeben und richtet sich auf die konkret erhobenen Daten. Sie kann durch allgemeine Hinweise in den Räumlichkeiten des Krankenhauses ergänzt werden. Die Informationspflicht stützt das dem Regelungskonzept der §§ 341 ff. innewohnende Konzept der Patientensouveränität; im Mittelpunkt stehen die Freiwilligkeit und Selbstbestimmtheit des Versicherten (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 348 Rz. 14).
Rz. 7
Der Versicherte hat vom Leistungserbringer im Krankenhaus zu verlangen, die Daten zu übertragen und in der Patientenakte zu speichern (Nr. 2). Eine besondere Form ist dafür nicht einzuhalten. Die Speicherung ist für das Krankenhaus verpflichtend. Ein Ermessen darüber wird nicht eingeräumt. Die übertragenen Daten stammen aus dem Krankenhausinformationssystem (KIS). Es handelt sich um Kopien der Originaldaten, die im KIS verbleiben.
2.4 Voraussetzungen der Übermittlung (Abs. 2 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung)
Rz. 8
Die Verpflichtung zur Befüllung der Patientenakte setzt voraus, dass
- die Daten im konkreten aktuellen Behandlungsfall erhoben und in semantisch und syntaktisch interoperabler Form verarbeitet werden und
- der Versicherte dem Zugriff der Leistungserbringer auf die Daten in der elektronischen Patientenakte weder insgesamt noch im Anwendungsfall nach § 353 Abs. 1 oder 2 widersprochen hat
(Satz 1). Von der Verpflichtung der Leistungserbringer sind auch Daten umfasst, deren Bekanntwerden zu erheblichen Gefährdungen für die Rechte des Versicherten führen kann, etwa, weil sie Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung des Versicherten geben können, insbesondere...