0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 348 enthält einen Anspruch der Versicherten gegenüber Krankenhäusern, bestimmte Behandlungsdaten an die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern.
Rz. 1a
Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat mit Wirkung zum 15.1.2025 die Überschrift geändert und die Vorschrift neu gefasst. Die Norm sieht ein zweistufiges Konzept zur Befüllung der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer vor und soll deren Nutzbarkeit für die behandelnden Leistungserbringenden durch klare und vereinfachte Regelungen weiter erhöhen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Norm enthält einen Anspruch der Versicherten gegen Krankenhäuser, ihre Behandlungsdaten nach § 341 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 10, 11 und 13 an die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern. Erfasst werden nur die im konkreten Behandlungsfall im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung anfallenden Daten. Der Versicherte ist durch den Leistungserbringer über seinen Anspruch zu informieren.
Rz. 2a
Die Reglung wird mit Wirkung zum 15.1.2025 zu einer "Opt-out-Lösung" entwickelt. In einem zweistufigen Befüllungskonzept (BT-Drs. 20/9788 S. 185 f.) werden die Leistungserbringer in zugelassenen Krankenhäusern verpflichtet, definierte Daten der Versicherten in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern. Das Konzept unterscheidet eindeutig zwischen Daten, die pflichtmäßig befüllt werden und solchen, die auf Verlangen der Versicherten zu befüllen sind. Die Verpflichtung gilt für den konkreten Behandlungsfall im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. Die Verpflichtung gilt, soweit die Daten in interoperabler Form nach den Vorgaben des § 355 in der aktuellen Behandlung des Versicherten verarbeitet werden und soweit der Versicherte keinen Widerspruch gegen den Zugriff auf seine elektronische Patientenakte durch die genannten Leistungserbringer insgesamt oder isoliert gegen die Übermittlung und Speicherung von Daten in die elektronische Patientenakte erklärt hat ("Opt-out"; BT-Drs. 20/9048 S. 117 f.).
2 Rechtspraxis
2.1 Übermittlung von Daten (Abs. 1 in der bis zum 14.1.2025 geltenden Fassung)
Rz. 3
Versicherte haben einen Anspruch darauf, dass Krankenhäuser Daten in ihre Patientenakte übermitteln und dort speichern (Satz 1). Dazu gehören u. a.
- Daten zu Befunden, Diagnosen, geplanten oder durchgeführten Therapiemaßnahmen,
- Daten des Medikationsplans,
- Notfalldaten,
- Arztbriefe,
- Impfdokumentation,
- Daten zur pflegerischen Versorgung oder
- Verordnungen.
Der Anspruch richtet sich auf die Daten, die in einem konkreten Behandlungsfall elektronisch verarbeitet werden. Verpflichtet sind die Krankenhäuser, die jeweils die Behandlung ausführen. Der Versicherte hat seinen Anspruch geltend zu machen. Behandlungsdaten dürfen nur an die Patientenakte übermittelt und in der Akte gespeichert werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (z. B. § 11 Gendiagnostikgesetz, der spezielle Regelungen über die Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen enthält).
Rz. 4
Der Versicherte kann die Übertragung und Speicherung von Daten nur verlangen, wenn die zeitlich gestuften Voraussetzungen nach § 342 Abs. 1, 2 geschaffen sind (Satz 2). Das Krankenhaus ist durch den Versicherten dazu zu ermächtigen, indem eine umfassende Zugriffsberechtigung erteilt wird. Die Zugriffsberechtigung kann bis zu einer Geltungsdauer von 18 Monaten ausgesprochen werden. Der Versicherte kann die Zugriffsberechtigung jederzeit einschränken oder widerrufen. Dokumente und Datensätze, die von Leistungserbringern in der elektronischen Patientenakte gespeichert wurden, können von den Versicherten jederzeit eigenständig gelöscht werden.
Rz. 5
Bei der Auswahl der nach einem Krankenhausaufenthalt zu speichernden Behandlungsdaten ist zu berücksichtigen, dass insbesondere Informationen gespeichert sollten, deren Kenntnis für aktuelle und zukünftige medizinische Behandlungen des Versicherten wesentlich sein können (BT-Drs. 19/18793 S. 121). Eine Überfrachtung der elektronischen Patientenakte mit Daten (z. B. detaillierte Daten aus Tageskurven zur Körpertemperatur) ist zu vermeiden. Die wichtigsten Behandlungsdaten werden z. B. in den Entlassbriefen zusammengefasst, die nach einem Krankenhausaufenthalt an den behandelnden Arzt in elektronischer Form verschickt werden. Außerdem können weitere Behandlungsdaten (z. B.radiologische Bilder und Befunde, Berichte über weitere diagnostische- oder therapeutische Maßnahmen, Operationsberichte oder Laborbefunde) i...