2.1 Übermittlung und Speicherung (Abs. 1 in der bis zum 14.1.2025 geltenden Fassung)
Rz. 3
Versicherte können von zugriffsberechtigten Personen verlangen, bestimmte Daten in die Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern (Satz 1). Die zugriffsberechtigten Personen sind verpflichtet, dem nachzukommen. Der Anspruch besteht unabhängig von und zusätzlich zu den in §§ 347, 347 geregelten Ansprüchen auf Übermittlung von Daten. Der Anspruch richtet sich auf die Übermittlung aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 (z. B. Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Medikationsplan oder Notfalldaten) oder von Arztbriefen nach § 383 Abs. 2. Verpflichtet sind zugriffsberechtigte Personen nach § 352 (z. B. Ärzte, ihre berufsmäßigen Gehilfen oder Apotheker; Nr. 1) oder Personen, die Daten des Versicherten in einer Anwendung nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 und § 383 verarbeiten (z. B. Ärzte mit einem elektronischen Heilberufsausweis; Nr. 2).
Rz. 4
Der Versicherte kann die Übertragung und Speicherung von Daten nur verlangen, wenn die zeitlich gestuften Voraussetzungen nach § 342 Abs. 1, 2 geschaffen sind (Satz 2). Die zugriffsberechtigte Person ist durch den Versicherten dazu zu ermächtigen, indem eine umfassende Zugriffsberechtigung erteilt wird. Die Zugriffsberechtigung kann bis zu einer Geltungsdauer von 18 Monaten ausgesprochen werden. Der Versicherte kann die Zugriffsberechtigung jederzeit einschränken oder widerrufen. Dokumente und Datensätze, die von Leistungserbringern in der elektronischen Patientenakte gespeichert wurden, können von den Versicherten jederzeit eigenständig gelöscht werden.
Rz. 4a
Die Vorschrift enthält keine Einschränkung des Versichertenanspruchs. Dagegen beschränken §§ 347 und 348 den Anspruch des Versicherten insofern, als nur Daten umfasst sind, die aufgrund einer konkreten Behandlung auch (tatsächlich) elektronisch erhoben wurden und nur sofern andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Da nicht ersichtlich ist, warum entsprechende Einschränkungen nicht auch bei § 349 gelten sollen, ist von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Die Voraussetzungen, dass es um eine "konkrete Behandlungssituation" gehen muss, dass die Daten "elektronisch erhoben wurden" und keine "anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen", gelten daher in analoger Anwendung der § 347 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 und § 348 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 nach überzeugender Ansicht auch bei dem Anspruch nach § 349 Abs. 1 (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 349 Rz. 15).
2.2 Übermittlung und Speicherung durch weitere Zugriffsberechtigte (Abs. 1 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung)
Rz. 4b
Weitere Leistungserbringer können Daten des Versicherten in die elektronische Patientenakte übermitteln und dort speichern. Neben den in den §§ 346 bis 348 genannten Leistungserbringern können auch die in § 352 genannten weiteren Leistungserbringer und sonstigen zugriffsberechtigten Personen Daten der Versicherten im Rahmen ihrer Tätigkeit speichern. Die Daten müssen im Rahmen der konkreten aktuellen Behandlung des Versicherten durch die Zugriffsberechtigten erhoben und elektronisch verarbeitet werden. Dies erfolgt nach Maßgabe von Abs. 2 bis 4 auf der Grundlage der Datenverarbeitungsregelungen nach § 352.
2.3 Information (Abs. 2 in der bis zum 14.1.2025 geltenden Fassung)
Rz. 5
Zur Tätigkeit zugriffsberechtigter Personen gehört eine Information, dass Versicherte die Übertragung und Speicherung von Daten verlangen können (Nr. 1). Die Information ist unaufgefordert im Rahmen der Behandlung abzugeben und richtet sich auf die konkret erhobenen Daten. Sie kann durch allgemeine Hinweise in der Praxis ergänzt werden.
Rz. 6
Der Versicherte hat von der zugriffsberechtigten Person zu verlangen, die Daten zu übertragen und in der Patientenakte zu speichern (Nr. 2). Eine besondere Form ist dafür nicht einzuhalten. Die übertragenen Daten stammen aus dem Praxisverwaltungs- oder Krankenhausinformationssystem (PVS, KIS). Es handelt sich um Kopien der Originaldaten, die im PVS oder KIS verbleiben.
2.4 Datenübermittlung im Ermessen des Zugriffsberechtigten (Abs. 2 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung)
Rz. 6a
Zugriffsberechtigte (§ 352 Satz 1 Nr. 1 bis 15 und 19) können Daten der Anwendungsfälle nach § 342 Abs. 2a, 2b und 2c, § 347 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie § 341 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und c und Nr. 10 und 11 (z. B. Medikationsdaten) in die elektronische Patientenakte übermitteln und dort speichern, soweit diese Daten im Rahmen der konkreten aktuellen Behandlung des Versicherten durch die Zugriffsberechtigten erhoben und elektronisch verarbeitet werden (Satz 1) und der Versicherte dem nicht widersprochen hat.
Rz. 6b
Darüber hinaus können die Zugriffsberechtigten die Daten aus vorangegangenen Behandlungen in die elektronische Patientenakte übermitteln und dort speichern, soweit diese durch den Zugriffsberechtigten erhoben und elektronisch verarbeitet wurden und das aus Sicht des Zugriffsberechtigten für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist (Satz 2). Übermittelt werden können Daten zu Laborbefunden, zu Bildbefunden, aus invasiven sowie nicht-invasiven Maßnahmen, des elektronischen Arztbriefes, des elektronischen Medikationsplans, Notfalldaten, Daten zur pflegerischen Versorgung sowie Daten zu (zahn)ärztlichen Verordnungen, die außerhalb der vertragsärztlic...