2.1 Übertragungsanspruch (Abs. 1 in der bis zum 14.1.2025 geltenden Fassung)
Rz. 3
Versicherte können verlangen, dass Daten der Krankenkasse über beanspruchte Leistungen (§ 341 Abs. 2 Nr. 8) in die Patientenakte übertragen werden. Der Anspruch besteht ab dem 1.1.2022 und richtet sich gegen die Krankenkasse. Die Daten werden durch den Anbieter der elektronischen Patientenakte übertragen und in der Akte gespeichert. Die Daten in der Akte sind Kopien. Die Ursprungsdaten verbleiben bei der Krankenkasse. Der Versicherte kann seinen Anspruch durch einen formlosen Antrag bei seiner Krankenkasse geltend machen. Ermessen ist nicht eingeräumt.
2.2 Übertragungsanspruch (Abs. 1 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung)
Rz. 3a
Die Krankenkasse ist verpflichtet, Daten über die bei ihr in Anspruch genommenen Leistungen über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und zu speichern (Satz 1). Die Krankenkasse hat ihre Versicherten über die einwilligungsbasierte Patientenakte zu informieren (§ 343). Damit ist der Versicherte in der Lage, der Datenverarbeitung zu widersprechen (§ 341 Abs. 2 Nr. 8). Die Versicherten können der Übermittlung und Speicherung von Daten auch in der Folgezeit jederzeit widersprechen (Satz 2). Der Widerspruch kann gegenüber der Krankenkasse oder über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erklärt werden (Satz 3).
2.3 Vereinbarung (Abs. 2)
Rz. 4
Das Nähere zu Inhalt und Struktur der relevanten Datensätze haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu vereinbaren (Satz 1). Die Regelung sieht vor, die Vereinbarung bis zum 31.12.2020 abzuschließen. Durch die Vereinbarung ist sicherzustellen, dass in der Patientenakte erkennbar ist, welche Daten von der Krankenkasse stammen (Satz 2). Die Vereinbarung sieht zum 1.1.2022 die Bereitstellung der Daten im Format PDF vor (Vereinbarung v. 26.5.2021, veröffentlicht auf www.gkv-spitzenverband.de, Rubrik Digitalisierung und Innovation/eGK und Telematikinfrastruktur; abgerufen: 23.7.2021). Die Bereitstellung der Daten im FHIR®-Format wird von den Vereinbarungspartnern zum 1.1.2023 angestrebt.
2.4 Information (Abs. 3 in der bis zum 14.1.2025 geltenden Fassung)
Rz. 5
Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihre Versicherten umfassend und leicht verständlich über ihren Anspruch zu informieren (Nr. 1). Dabei hat sie darüber aufzuklären, dass
- die Daten vom Anbieter der Patientenakte übermittelt und dort gespeichert werden und
- zuvor ein entsprechender Antrag des Versicherten bei der Krankenkasse erforderlich ist
(Nr. 2). Der Antrag ist weder an eine bestimmte Form noch an eine Frist gebunden. Vor dem 1.1.2022 gestellte Anträge werden zu diesem Zeitpunkt wirksam.
Rz. 5a
Die Information muss derart erteilt werden, dass jeder Versicherte in der Lage ist, sie zu begreifen. Dagegen ergibt der systematische Umkehrschluss zu § 343 Abs. 1 Satz 1, dass die dort aufgestellten gesteigerten Anforderungen (Information muss in "präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei" erteilt werden) nicht erfüllt werden müssen (Buchholtz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 350 Rz. 17).
2.5 Information (Abs. 3 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung)
Rz. 5b
Die Krankenkasse hat die Versicherten
- über die Möglichkeit des Widerspruchs umfassend und leicht verständlich zu informieren und
- darüber aufzuklären, dass die Übermittlung der Daten über den Anbieter der elektronischen Patientenakte erfolgt.
Die Information muss derart erteilt werden, dass jeder Versicherte in der Lage ist, sie zu begreifen. Dagegen ergibt der systematische Umkehrschluss zu § 343 Abs. 1 Satz 1, dass die dort aufgestellten gesteigerten Anforderungen (Information muss in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei erteilt werden) nicht erfüllt werden müssen (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 350 Rz. 17).
2.6 Verpflichtung der Krankenkasse und des Anbieters (Abs. 4)
Rz. 6
Auf formloses Verlangen des Versicherten übermittelt die Krankenkasse nachweislich fehlerhafte oder unvollständige Diagnosedaten in berichtigter Form an den Anbieter der Patientenakte. Die Fehlerhaftigkeit ist durch einen ärztlichen Beleg nachzuweisen.