Rz. 2

Krankenkassen können sich bis zum 31.3.2022 finanziell an einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte ihrer Versicherten beteiligen (§ 68). Die Vorschrift wird nach diesem Zeitpunkt aufgehoben (Digitale-Versorgung-Gesetz v. 9.12.2019, BGBl. I S. 2562). § 351 stellt sicher, dass entsprechend gespeicherte Daten in die elektronische Patientenakte übertragen werden können (Abs. 1). Die Krankenkassen ermöglichen ab dem 1.1.2023, Daten in digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a) in die elektronische Patientenakte (§ 341 Abs. 2 Nr. 9) zu übermittelt und dort zu speichern (Abs. 2). Die Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen werden an die Telematikinfrastruktur angeschlossen, und erhalten die Möglichkeit, sich dort zu authentifizieren (Abs. 4 – neu).

 

Rz. 2a

Die mit Wirkung zum 24.3.2024 geänderte Vorschrift ermöglicht insbesondere vorbereitende Maßnahmen (z. B. Modellvorhaben beim grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten über die nationale eHealth-Kontaktstelle). Die Erprobung von entsprechenden Verfahren muss sowohl mit der elektronischen Patientenakte, die bis zum 14.1.2025 von den Krankenkassen bereitzustellen ist, als auch mit der künftigen widerspruchsbasierten elektronischen Patientenakte möglich sein, die ab dem 15.1.2025 bereitzustellen ist. Zudem wird klargestellt, dass sowohl die einwilligungsbasierte elektronische Patientenakte als auch die widerspruchsbasierte elektronische Patientenakte (Opt-out-ePA) eine Befüllung mit Daten der Versicherten aus digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a ermöglichen müssen.

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