Rz. 3

Die Norm regelt abschließend die Zugriffsrechte auf Daten der elektronischen Patientenakte. Die Datenverarbeitung ist zulässig, wenn der Versicherte vor dem Zugriff eingewilligt hat und durch eine eindeutige bestätigende Handlung die technische Zugriffsfreigabe erteilt hat (z. B. durch eine PIN; § 339; Rechtslage bis zum 14.1.2025). Der Versicherte kann die Zugriffsberechtigung jederzeit einschränken oder widerrufen (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 352 Rz. 8).

 

Rz. 3a

Mit Wirkung vom 15.1.2025 an ist zwischen einem einwilligungsbasierten Zugriff durch Leistungserbringer und einem Zugriff vorbehaltlich eines Widerspruchs durch den Versicherten zu unterscheiden. Der Verweis auf die Regelung des § 339 Abs. 1a stellt klar, dass Leistungserbringer nach den Nr. 16 bis 18 aufgrund einer vorherigen Einwilligung der Versicherten auf Daten in der elektronischen Patientenakte zugreifen dürfen. Demgegenüber bedeutet der Verweis auf die Regelung des § 339 Abs. 1, dass die übrigen Leistungserbringer auf Daten in der elektronischen Patientenakte zugreifen dürfen, soweit der Versicherte dem nicht widersprochen hat. Zusätzlich werden die im Behandlungskontext zulässigen gesetzlichen Verarbeitungstatbestände und einzelne Inhalte der elektronischen Patientenakte (§ 341 Abs. 2) festgelegt. Ein Zugriff des Leistungserbringers muss zur Versorgung des Versicherten erforderlich sein. Dies schließt auch einen Zugriff zur insoweit erforderlichen Aktualisierung von Inhalten (z. B. der Notfalldaten oder der Daten des elektronischen Medikationsplans) mit ein. Die technische Zugriffsfreigabe kann sowohl über die persönliche Benutzeroberfläche der Versicherten (z. B. mittels eines Smartphones) als auch über die dezentrale Infrastruktur der Leistungserbringer (z. B. Praxisverwaltungssystem) erfolgen. Die Erweiterung der Zugriffsrechte erfolgt schrittweise entsprechend den sich aus der Anbindung des Pflege- und Rehabilitationsbereichs an die Telematikinfrastruktur und der Einführung der digitalen Untersuchungsausweise nach § 341 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 ergebenden Anforderungen. Personen, die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind oder deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist, unterliegen derselben Schweigepflicht wie die zugriffsberechtigten Leistungserbringer und sind bei Zuwiderhandlungen mit Strafe bedroht (§ 203 StGB).

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