0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 355 übernimmt das bisher in § 291b Abs. 1 Satz 7 bis 19 enthaltene geltende Recht.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 54 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 die Überschrift ergänzt und Abs. 1 Satz 1 geändert, Abs. 2a, 2b, 2c und 2d eingefügt, Abs. 4, 5 und 8 geändert. Die Patientenakte und die Patientenkurzakte werden in weiteren Umsetzungsstufen ausgebaut.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 23 des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 Abs. 1 Satz 1 geändert und Satz 3 angefügt, Abs. 2, Abs. 2a Satz 2, Abs. 2c Satz 1, Abs. 8 Satz 1 geändert und Abs. 11 neu gefasst.

  • Die Prozesse der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Festlegung von MIO (Medizinische Informationsobjekte) werden optimiert und stärker mit den Aufgaben der Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen verzahnt (Abs. 1 Satz 1, Satz 3).
  • Die KBV muss sich frühzeitig mit der Koordinierungsstelle bei der Festlegung des MIO-Arbeitsprogramms der KBV ins Benehmen setzen (Abs. 2).
  • Der Zeitraum für die Fortschreibung der MIO im Kontext des Datenexports aus digitalen Gesundheitsanwendungen in die elektronische Patientenakte wird flexibilisiert (Abs. 2a Satz 2).
  • Die Fristverschiebung ermöglicht die Staffelung der Handlungsaufträge bei der Übermittlung von Daten aus Backendsystemen in die elektronische Patientenakte (Abs. 2c Satz 1).
  • Die Gesellschaft für Telematik (gematik) kann die KBV mit der Festlegung weiterer MIO beauftragen (Abs. 8 Satz 1).
  • Der Prozess der Kostenerstattung durch die gematik gegenüber der KBV wird verbessert (Abs. 11).

Art. 1a des KHPflEG hat mit Wirkung zum 1.6.2023 die Abs. 12 und 13 angefügt.

  • Die gematik errichtet und betreibt einen Terminologieserver (Abs. 12).
  • Der Terminologieserver soll im Zusammenspiel mit dem Interoperabilitätsverzeichnis ausgestaltet werden (Abs. 13).

Art. 1b des KHPflEG hat mit Wirkung zum 1.1.2024 Abs. 14 angefügt. Die Finanzierung der gematik wird angepasst, weil es sich beim Terminologieserver um eine Aufgabe des Bundes handelt.

 

Rz. 1c

Art. 1 Nr. 55 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat mit Wirkung zum 26.3.2024 die Überschrift und die Vorschrift umfangreich geändert. Um eine schnelle Verfügbarkeit der Daten der elektronischen Patientenakte sicherzustellen, werden Daten mit geringem zeitlichen Verzug in die elektronische Patientenakte übertragen und dort zur weiteren Verarbeitung vorgehalten.

 

Rz. 1d

Art. 2 Nr. 3 des DigiG hat mit Wirkung zum 1.1.2025 weitere Änderungen eingefügt. Mit Wirkung zum 1.1.2025 wird nach § 385 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Beauftragungsprozess von Akteuren zur Spezifikation von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen und Leitfäden angewendet. Demnach identifiziert und priorisiert das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen die Bedarfe hinsichtlich notwendiger Spezifikationen im Gesundheitswesen, sodass der unmittelbare gesetzliche Auftrag der bisherigen Spezifikationsakteure durch eine vorherige Beauftragung dieser durch das Kompetenzzentrum abgelöst wird.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die KBV hat den Auftrag, die semantischen und syntaktischen Vorgaben für die elektronische Patientenakte festzulegen. Damit wird eine anwendungsübergreifende einheitliche Standardisierung garantiert, die die Übertragung und Verarbeitung von Daten ermöglicht. Die Festlegungen zum Medikationsplan in Papierform (§ 31a) sowie die für die 1. Einführungsstufe des elektronischen Medikationsplans und der elektronischen Notfalldaten vorliegenden Vorgaben sind zu berücksichtigen.

 

Rz. 2a

In der elektronischen Patientenakte werden medizinische Informationen zunehmend als strukturierte Daten in Form von MIO gespeichert, die automatisiert ("maschinenlesbar") genutzt werden können. Mit zunehmender Digitalisierung ist davon auszugehen, dass der Anteil der nicht automatisch nutzbaren Daten deutlich abnehmen wird. Um eine schnelle Verfügbarkeit der Daten sicherzustellen, werden die Daten mit so wenig zeitlichem Verzug wie möglich in die elektronische Patientenakte übertragen und dort zur weiteren Verarbeitung vorgehalten. Auch der Befüllungsaufwand der L...

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