2.1 Zugriff auf Hinweise (Abs. 1)
Rz. 3
Der Zugriff auf Hinweise des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2; z. B., wenn die Erklärung des Versicherten nur in schriftlicher Form existiert) ist mit einer formlosen Einwilligung des Versicherten möglich und erlaubt einen lesenden Zugriff (Satz 1). Eine eindeutige bestätigende Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten ist nicht erforderlich. Zugriffsberechtigt sind ausschließlich
- Ärzte, die in die Behandlung des Versicherten eingebunden sind, mit lesendem und schreibendem Zugriff,
- berufsmäßige Gehilfen der behandelnden Ärzte mit lesendem und schreibendem Zugriff unter Aufsicht des jeweiligen Arztes.
Neben den berufsmäßigen Gehilfen sind auch Personen berechtigt, die sich auf den Beruf vorbereiten. Berufsmäßige Gehilfen dürfen im Rahmen ihrer zulässigen Tätigkeiten nach berufsrechtlichen Regelungen auf die Daten zugreifen. Andere Personen sind nicht zugriffsberechtigt. Die genannten Personen sind auch dann zugriffsberechtigt, wenn sie nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) tätig werden (z. B. aufgrund eines Arbeitsunfalls; Satz 2).
Rz. 3a
Jeder Zugriff muss zur Versorgung erforderlich sein. Dabei sind auch die Interessen potenzieller Organempfänger zu berücksichtigen (BT-Drs. 17/9030 S. 18). Auf der ärztlichen Seite ist für den Zugriff ein Heilberufsausweis erforderlich, der über eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt. Der Zugriff ist erforderlich, wenn kein anderes milderes Mittel gleicher Eignung zur Erstellung und Aktualisierung der Hinweise zur Verfügung steht (Deprins, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 356 Rz. 23 m. w. N.).
2.2 Zugriff ohne Einwilligung (Abs. 2)
Rz. 4
Ein Zugriff ohne Einwilligung ist möglich,
- nachdem der Tod des Versicherten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Transplantationsgesetzes festgestellt wurde (nach Regeln, die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen) und
- wenn durch den Zugriff geklärt wird, ob die verstorbene Person in die Entnahme von Organen oder Gewebe eingewilligt hat.
2.3 Datenmigration in die Patientenakte (Abs. 3)
Rz. 5
Die bislang auf der elektronischen Gesundheitskarte speicherbaren elektronischen Hinweise der Versicherten auf Erklärungen zur Organ- und Gewebespende (§ 356) sowie ihren Aufbewahrungsort werden, sobald die technischen Voraussetzungen hierzu vorliegen, nur noch in der elektronischen Patientenakte nach § 341 gespeichert (Satz 1). Die Daten werden auf Verlangen des Versicherten und mit seiner Einwilligung von Vertragsärzten oder Ärzten in Einrichtungen (z. B. zugelassene Krankenhäuser, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen) migriert und gleichzeitig auf der elektronischen Gesundheitskarte gelöscht (Satz 2). Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nach Satz 2 nicht, sind die Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach Satz 2 zu löschen (Satz 3).
2.4 Verordnungsermächtigung (Abs. 4)
Rz. 6
Die in Abs. 3 genannte Frist kann durch das Bundesministerium für Gesundheit mittels einer Rechtsverordnung verlängert werden.