2.1 Zugriff auf Erklärungen (Abs. 1)
Rz. 3
Auf elektronische Hinweise des Versicherten auf Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen sowie zum Aufenthaltsort solcher Erklärungen (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3) darf nur mit einer formlosen Einwilligung des Versicherten zugegriffen werden. Eine eindeutige bestätigende Handlung durch technische Zugriffsfreigabe (Einsatz der Gesundheitskarte und Eingabe einer PIN) ist nicht erforderlich. Zugriffsberechtigt sind
- Ärzte oder Psychotherapeuten, die in die Behandlung des Versicherten eingebunden sind, mit lesendem und schreibendem Zugriff (Nr. 1),
- berufsmäßige Gehilfen der behandelnden Ärzte oder Therapeuten mit lesendem und schreibendem Zugriff unter Aufsicht des jeweiligen Leistungserbringers (Nr. 2),
- Angehörige eines Pflegeberufs (z. B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpfleger, Kranken- und Altenpflegehelfer), die in einer Pflegeeinrichtung, einem Hospiz oder einer Palliativeinrichtung beschäftigt sind (§ 352 Nr. 9 bis 12) und über einen Zugriff verfügen, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten ermöglicht (Nr. 3).
Die genannten Personen sind auch dann zugriffsberechtigt, wenn sie nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) tätig werden (z. B. aufgrund eines Arbeitsunfalls; Satz 2).
Rz. 3a
Jeder Zugriff muss zur Versorgung erforderlich sein. Auf der ärztlichen, psychotherapeutischen oder pflegerischen Seite ist dafür ein Heilberufsausweis erforderlich, der über eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt. Der Zugriff ist erforderlich, wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherten insoweit verschlechtert hat, dass die Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen für die weitere medizinische Versorgung relevant werden (Deprins, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 357 Rz. 23).
2.2 Einwilligung des Versicherten (Abs. 2)
Rz. 4
Für den Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen ist eine Einwilligung erforderlich. Einer eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten bedarf es nicht.
2.3 Zugriff ohne Einwilligung (Abs. 3)
Rz. 5
Auf Daten zur Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung darf ohne Einwilligung des Versicherten nur zugegriffen werden, wenn eine ärztlich indizierte Maßnahme unmittelbar bevorsteht und der Betroffene nicht fähig ist, in die Maßnahme einzuwilligen (insbesondere aufgrund seines Bewusstseins- oder Geisteszustandes). Die Zugriffe werden protokolliert. Unbefugte Zugriffe sind strafbar.
2.4 Datenmigration in die Patientenakte (Abs. 4)
Rz. 6
Die bislang auf der elektronischen Gesundheitskarte speicherbaren elektronischen Hinweise der Versicherten auf Erklärungen zur Organ- und Gewebespende (§ 356) sowie ihren Aufbewahrungsort werden, sobald die technischen Voraussetzungen hierzu vorliegen, nur noch in der elektronischen Patientenakte nach § 341 gespeichert (Satz 1). Die Daten werden mit Einwilligung des Versicherten von Vertragsärzten oder Ärzten in Einrichtungen (z. B. zugelassene Krankenhäuser, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen) migriert und gleichzeitig auf der elektronischen Gesundheitskarte gelöscht (Satz 2). Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nach Satz 2 nicht, sind die Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach Satz 2 zu löschen (Satz 3).
2.5 Verordnungsermächtigung (Abs. 5)
Rz. 7
Die in Abs. 4 genannte Frist kann durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mittels einer Rechtsverordnung verlängert werden. Damit kann das BMG auf Verzögerungen bei der Umsetzung und Einführung der elektronischen Patientenkurzakte, einschließlich der Überführung der persönlichen Hinweise der Versicherten in diese, sowie auf Verzögerungen bei der Umsetzung des grenzüberschreitenden Datenaustauschs reagieren.