Rz. 2
Die elektronische Gesundheitskarte unterstützt die Verarbeitung der elektronischen Notfalldaten, der elektronischen Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans. Der Versicherte entscheidet, ob entsprechende Daten angelegt oder genutzt werden. Ärzte sind auf Wunsch des Versicherten verpflichtet, die Daten auf der Gesundheitskarte zu speichern und ggf. zu aktualisieren. Mit den Notfalldaten eines Patienten ist ein Arzt über alle relevanten Daten, wie z. B. Allergien oder bedeutsame Vorerkrankungen informiert. Versicherte können diese Informationen als Notfalldaten auf der Gesundheitskarte speichern lassen, wenn sie dies wünschen. Auch die Adresse eines im Notfall zu benachrichtigenden Angehörigen kann auf Wunsch im Notfalldatensatz hinterlegt werden. Versicherte können ihre Notfalldaten ihrem Behandler auch im Rahmen der Regelversorgung zur Verfügung stellen.
Rz. 3
Im Notfalldatensatz sind Diagnosen, Arzneimittelunverträglichkeiten, Informationen über wichtige operative Eingriffe und sonstige therapeutische Maßnahmen sowie Informationen zur aktuell notfallrelevanten Medikation enthalten. Gegenwärtig ist neben der Speicherung des Namens und der Telefonnummer des behandelnden Arztes und einer ggf. zu benachrichtigenden Person die Speicherung von bis zu 15 notfallrelevanten Diagnosen, Operationen und bis zu 20 notfallrelevanten Medikamenten möglich. Bei den Medikamenten sollen sowohl deren Handelsnamen als auch deren Wirkstoffe auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden. Darüber hinaus soll die Karte Informationen über etwaige Allergien und Unverträglichkeiten enthalten (DtschÄrzteBl. 2015, A 866).
Rz. 3a
Die elektronische Patientenkurzakte wird als neue Anwendung eingeführt und durch die Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Dabei ist die Barrierefreiheit sicherzustellen. Die Patientenkurzakte löst ab dem Jahr 2023 schrittweise die kartengebundene Anwendung der elektronischen Notfalldaten sowie die ebenfalls auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von papierbasierten Organspendeerklärungen, Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen ab.
Rz. 3b
Eine eigenständige Regelung ist für die Notfalldaten, die Patientenkurzakte und den Medikationsplan erforderlich, weil diese auch außerhalb der elektronischen Patientenakte verfügbar sein sollen. Der Versicherte hat damit ein zweistufiges Wahlrecht. Zunächst kann er sich entscheiden, ob er den elektronischen Notfalldatensatz bzw. die Patientenkurzakte oder den elektronischen Medikationsplan überhaupt nutzen will. In einem zweiten Schritt hat er dann die zusätzliche Wahl, ob die Notfalldaten, die Patientenkurzakte und/oder Medikationsdaten auch in die elektronische Patientenakte aufgenommen werden sollen (Pitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 358 Rz. 14).
Rz. 3c
Der elektronische Medikationsplan und die elektronische Patientenkurzakte werden aufgrund der Änderungen durch das DigiG nicht mehr als jeweils eigenständige Online-Anwendungen der Telematikinfrastruktur bereitgestellt, die von der elektronischen Patientenakte unabhängig sind. Beide Anwendungen werden nur noch zentral als Teil der elektronischen Patientenakte zur Verfügung gestellt. Damit unterliegen sowohl der elektronische Medikationsplan als auch die elektronische Patientenkurzakte denselben gesetzlichen Zugriffsvorgaben, die auch dem Zugriff von zugriffsberechtigten Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen auf Daten der elektronischen Patientenakte zugrunde zu legen sind. Die Vorschrift erklärt zudem die bereits geregelten Zugriffsrechte auf die elektronische Patientenkurzakte und den Medikationsplan auch auf die entsprechenden Leistungserbringer für anwendbar, wenn sie im Rahmen des SGB VII (Unfallversicherung) tätig werden.