Rz. 9b

Die in der elektronischen Patientenakte gespeicherte elektronische Patientenkurzakte muss ab der im Wege der Rechtsverordnung nach § 342 Abs. 2b festzulegenden Frist den grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten (§ 359 Abs. 4) mit den festgelegten Anforderungen gewährleisten (Satz 1). Die gematik hat hierfür bis zum 1.1.2022 die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen (Satz 2, www.ina.gematik.de/themenbereiche/digital-health-in-europa; abgerufen: 11.6.2024).

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