Rz. 3

Über Schnittstellen in den eRezept-Fachdiensten (§ 360 Abs. 1) müssen Daten aus elektronischen Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln an authentifizierte Berechtigte übermittelt werden können (Satz 1). Damit werden die Schnittstellen des eRezept-Fachdienstes für die elektronischen Produkte der Berechtigten geregelt. Insbesondere die Datensicherheit und die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz, zur Arzneimittel- und Therapiesicherheit und zum Zuweisungs- und Makelverbot für vertragsärztliche Verordnungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel sind dabei zu beachten (BT-Drs. 20/3876 S. 60 f.).

 

Berechtigte

Nummer Berechtigte Anmerkung
1 Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a) Anbieter werden durch die Versicherten mit aktuellen und qualitativ hochwertigen Daten aus deren elektronischen Verordnungen versorgt. Die Daten sind nach den Vorgaben der DiGAV nur in engen Grenzen und zu limitierten Zwecken zu verarbeiten. Eine versorgungsfremde Nutzung ist ausgeschlossen.
2 Krankenkassen Versicherte können ihrer Krankenkasse Daten ihrer elektronischen Verordnungen übermitteln. Diese können von den Krankenkassen für Mehrwertangebote genutzt werden, um die Versorgung zu verbessern. Zu den damit erreichbaren Mehrwerten für die Versicherten gehört insbesondere ein möglichst einfacher Weg, um vertragsärztliche Verordnungen zur Genehmigung an ihre jeweilige Krankenkasse zu übermitteln.
2a Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherte können ihrem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Daten ihrer elektronischen Verordnung übermitteln. Diese können genutzt werden, soweit es für individuelle Angebote zur Verbesserung der Heilbehandlung oder Rehabilitation sowie zur Bewilligung von Leistungen vor einer Inanspruchnahme verordneter Leistungen erforderlich ist.
3 Unternehmen der privaten Krankenversicherung Versicherte können Daten an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung übermitteln. Daraus resultierende Mehrwertangebote an die Versicherten können insbesondere eine bessere Abstimmung der Versorgung ermöglichen. Versicherte können eine einfache Möglichkeit erhalten, Rezepte zwecks Kostenerstattung einzureichen.
4 Apotheken Die Daten können im Rahmen des Apothekenbetriebs Therapie unterstützen. Die üblicherweise aufgesuchte Apotheke kann z. B. über Verordnungen informiert werden, die bei einer anderen Apotheke eingelöst wurden. Dadurch kann die Beratungstätigkeit verbessert und ein Beitrag zur Arzneimitteltherapiesicherheit geleistet werden.
5 Vertragsärzte, Vertragszahnärzte Die Datenübermittlung an Hausärzte bietet einen Mehrwerte für die Versicherten, wenn elektronische Verordnungen von Fachärzten ausgestellt werden oder die Versorgung sektorenübergreifend erfolgen muss. Ebenso ist der umgekehrte Fall denkbar, wenn hausärztliche Verordnungen an Fachärzte zur Kenntnis übermittelt werden sollen. Die Übermittlungsmöglichkeit kann auch zwecks Abstimmung zwischen den Hausärzten und Krankenhäusern nützlich sein. Die Regelung ermöglicht dabei eine niedrigschwellige Lösung zur Bereitstellung der Daten für die Verbesserung der Versorgung insbesondere dann, wenn sich Versicherte gegen die Nutzung einer elektronischen Patientenakte entscheiden.
6 Krankenhäuser Die Datenübermittlung durch die Versicherten an Krankenhäuser bietet einen Mehrwert, wenn elektronische Verordnungen von Fachärzten ausgestellt werden oder die Versorgung sektorenübergreifend erfolgen muss. Die Übermittlungsmöglichkeit kann auch für die Abstimmung zwischen den Hausärzten der Versicherten und Krankenhäusern nützlich sein. Die Regelung bietet eine niedrigschwellige Lösung zur Bereitstellung der Daten für die Verbesserung der Versorgung insbesondere dann, wenn sich Versicherte gegen die Nutzung einer elektronischen Patientenakte entscheiden.
7 Vorsorgeeinrichtungen, Rehabilitationseinrichtungen Die Einrichtungen können den gleichen Mehrwert wie Krankenhäuser generieren, wenn sie freiwillig an die TI angeschlossen sind.
 

Rz. 4

Die Übermittlung nach Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 6 und 7 ist auch zulässig, wenn sie im Rahmen einer Tätigkeit nach § 27 Abs. 1 SGB VII (Unfallversicherung) steht (Satz 3). Der Zugriff ist zweckgebunden und muss die Behandlung unterstützen. Damit haben auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Möglichkeit, Mehrwertangebote rund um das E-Rezept anzubieten.

 

Rz. 4a

Die elektronischen Zugangsdaten, die die Einlösung einer elektronischen Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ermöglichen, dürfen nicht über die Schnittstellen übermittelt werden (Satz 3). Der Ausschluss der Datenübertragung beugt etwaigen Versuchen zur Umgehung des Zuweisungs- und Makelverbotes vor (BT-Drs. 20/3876 S. 61).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge