Rz. 4
Kommt die Vereinbarung nach Abs. 1 nicht zustande, ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten. Antragsberechtigt sind sowohl die KBV, KZBV, DKG als auch der GKV-Spitzenverband. Eine wirksame Vereinbarung existiert seit dem 1.7.2020.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen