0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Art. 64a des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 9.6.2021 in das SGB V eingefügt. Die Anforderungen an technische Verfahren zum datengestützten zeitnahen Management von Krankheiten über eine räumliche Distanz (telemedizinisches Monitoring) sind zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) zu vereinbaren.
Rz. 1a
Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat mit Wirkung zum 26.3.2024 Abs. 1 Satz 1 geändert. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) wird an den Festlegungen der Partner des Bundesmantelvertrags im Wege des Benehmens und bei der aufsichtsrechtlichen Prüfung durch das BMG beteiligt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Der Begriff Telemonitoring ist eine übergeordnete Bezeichnung, die die verschiedensten Anwendungen zur elektronischen Übermittlung von biologischen Daten oder Selbstberichten des Patienten zum Arzt zusammenfasst. Es ist als Methode in der vertragsärztlichen Versorgung zulasten der Krankenkassen einsetzbar, wenn es in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist (www.g-ba.de/richtlinien/7; abgerufen: 3.8.2021). Die Anforderungen an das technische Verfahren werden zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband vereinbart.
Rz. 3
Der G-BA hat mit seinem Beschluss vom 17.12.2020 (BAnz AT 30.3.2021 B4) mit Wirkung zum 31.3.2021 die Behandlungsmethode des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz in die vertragsärztliche Versorgung aufgenommen (Anlage 1 Nr. 37 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung). Telemonitoring in diesem Sinne ist ein datengestütztes, zeitnahes Management von Patienten mit Herzinsuffizienz, das grundsätzlich in Zusammenarbeit zwischen einem primär behandelnden Arzt und einem ärztlichen telemedizinischen Zentrum erfolgt. Damit wird erstmals in der gesetzlichen Krankenversicherung eine regelhafte Erbringung von Leistungen im Wege des telemedizinischen Monitorings eröffnet. Vor diesem Hintergrund werden die Vertragspartner des Bundesmantelvertrages beauftragt, maßgebliche technische Festlegungen zu treffen (BT-Drs. 19/29384 S. 203, Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz, www.kbv.de/media/sp/QS-V_TmHi.pdf; abgerufen: 12.8.2022).
Rz. 3a
Leistungen sollen im Wege des telemedizinischen Monitorings indikationsoffen auch für andere Einsatzfelder gesichert werden (BT-Drs. 19/29384 S. 187).
2 Rechtspraxis
2.1 Vereinbarung (Abs. 1)
Rz. 4
Die KBV und der GKV-Spitzenverband vereinbaren bis zum 31.3.2022 die Anforderungen an technische Verfahren zum datengestützten zeitnahen Management von Krankheiten über eine räumliche Distanz (telemedizinisches Monitoring; Satz 1). Die Vereinbarung wird im Benehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) und der Gesellschaft für Telematik (gematik) geschlossen. Die Regelungen sollen möglichst indikationsoffen ausgestaltet werden, damit sie im Falle der Aufnahme weiterer Leistungen des telemedizinischen Monitorings in die vertragsärztliche Versorgung unmittelbar angewendet werden können.
Rz. 5
In der Vereinbarung sind insbesondere die
- technischen Anforderungen an die einzusetzenden Anwendungen,
- Vorgaben für die Interoperabilität der einzusetzenden Anwendungen,
- Anforderungen an den Datenschutz und die Informationssicherheit sowie
- Verwendung von Diensten und Anwendungen der Telematikinfrastruktur
festzulegen (Satz 2). Zudem sind Vorgaben zur Berücksichtigung der Festlegungen zur semantischen und syntaktischen Interoperabilität nach § 355 zu treffen, um perspektivisch eine strukturierte Integration therapierelevanter Zusammenstellungen von Daten, die im Rahmen des Telemonitorings erhoben wurden, in die elektronische Patientenakte zu ermöglichen (Satz 3).
2.2 Schlichtung (Abs. 2)
Rz. 6
Kommt die Vereinbarung nach Abs. 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle der gematik (§ 319) einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren kann frühestens nach der abgelaufenen Frist (Abs. 1 Satz 1) beantragt werden. Antragsberechtigt sind ausschließlich die KBV und der GKV-Spitzenverband. Kommt es weder zu einer Vereinbarung noch zu einem Antrag auf Schlichtung, greift das BMG als Aufsichtsbehörde mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen ein.
3 Literatur
Rz. 7
Schmidt/Schuchert/Krieg/Oeff, Häusliches Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz, Dtsch. Arztebl. Int. 2010, 107, veröffentlicht im Internet unter: https://www.aerzteblatt.de/archiv/67831/Haeusliches-Telemonitoring-bei-chronischer-Herzinsuffizienz; abge...