Rz. 6

Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist für die potenziellen Vertragspartner, Leistungserbringer, Krankenkassen und ihre Verbände verbindlich (Satz 1). Die Verbindlichkeit kann beseitigt werden, indem die Vertragspartner eine Vereinbarung auf der Grundlage des Entscheidungsvorschlags (Abs. 1) treffen (Satz 2). Bis dahin ist die Entscheidung der Schlichtungsstelle verbindlich.

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