2.1 Vermittlung von Behandlungsterminen (Abs. 1)
Rz. 3
Die KBV unterstützt die KV u. a. durch ein elektronisch gestütztes Verfahren bei der Terminvermittlung (§ 75 Abs. 1a Satz 16; www.eterminservice.de). In diesem Rahmen wird die KBV beauftragt, ein elektronisches System zur Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Leistungserbringer (§ 95 Abs. 1 Satz 1) einschließlich von Terminen über telemedizinische Leistungen an Versicherte zu errichten und zu betreiben (Satz 1). Das System unterstützt die KV, muss bundesweit nutzbar sein und Versicherten ermöglichen, Termine zu buchen. Das System ist bis zum 30.6.2024 für die Vermittlung von Terminen über telemedizinische Leistungen und bis zum 30.6.2025 für Behandlungstermine einzurichten (Satz 2). Die telemedizinischen Leistungen umfassen insbesondere Videosprechstunden, telemedizinische Konsilien einschließlich der radiologischen Befundbeurteilung, telemedizinisches Monitoring, Videofallkonferenzen, Zweitmeinungen nach § 27b und telemedizinische Funktionskontrollen (Satz 3).
Rz. 3a
Die Vermittlungsstruktur muss mit dem elektronischen Vermittlungsservice der Terminservicestellen ("e-Terminservice"; § 75 Abs. 1a Satz 17) kompatibel sein (Satz 4). Damit wird die von der Terminservicestelle innerhalb und außerhalb der Sprechstundenzeiten vorgenommene Vermittlung von Arztterminen um digitale Angebote erweitert, sodass sowohl bei dringender kurzfristiger Behandlungsnotwendigkeit als auch für weniger dringliche Arzttermine die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Videosprechstunden und telemedizinischen Befundungen besteht. Die KVen übermitteln der KBV hierzu die nach § 75 Abs. 1a Satz 20 und 21 gemeldeten freien Termine der Ärzte (Satz 5). Die KBV ist dabei verpflichtet, die geltenden Regelungen zur Barrierefreiheit zu beachten (BT-Drs. 20/9788 S. 190).
2.2 Funktionen des Systems (Abs. 1a)
Rz. 3b
Das System zur Terminvermittlung hat insbesondere folgende Funktionen:
- Vermittlung von Terminen einschließlich Videosprechstunden und weiterer telemedizinischer Leistungen,
- Unterstützung der sicheren digitalen Identitäten (§ 291 Abs. 8 Satz 1),
- Unterstützung der sicheren Übermittlungsverfahren (§ 311 Abs. 6),
- Übermittlung von Hinweisen auf den Speicherort behandlungsrelevanter Daten der in der elektronischen Patientenakte oder in das Verzeichnis nach § 139e Abs. 1 aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendungen,
- Schnittstelle für die Integration (Nr. 1 bis 4) in informationstechnische Systeme der vertragsärztlichen Versorgung.
Digitale Angebote müssen noch besser eingesetzt und gezielt so ausgestaltet werden, dass sie sich mit den Abläufen und den vielfältigen Leistungen der Menschen im Gesundheitssystem gut verbinden (BT-Drs. 20/9048 S. 131). Es müssen insgesamt gute und nutzerfreundliche Prozesse entstehen und einen spürbaren Nutzen bringen. Darum ist es von zentraler Bedeutung, dass ein System zur digitalen Vermittlung von Videosprechstunden und anderen telemedizinischen Leistungen die Nutzung der Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur umfassend unterstützt, gut mit den Anwendungen und Systemen der Patienten und der Leistungserbringer interagiert und somit in Zukunft vielfältige digitale Versorgungsprozesse möglich macht.
2.3 Nutzung durch Dritte (Abs. 2)
Rz. 4
Die KBV stellt die Informationen und Vermittlungsdienste, die sie im Rahmen des Systems nach Abs. 1 verarbeitet bzw. bereitstellt, Dritten zur Verfügung (Satz 1). Dritte sind etwa Fachgesellschaften, Organisationen der Selbsthilfe oder sonstige Stellen, die Gesundheitsinformationen anbieten und diese mit dem Angebot einer Videosprechstunde verbinden möchten. Dritte können dabei sowohl gemeinnützig als auch gewerblich am Markt tätig werden. Der KBV kommt damit eine zentrale Rolle bei der Koordination der Inanspruchnahme telemedizinischer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung zu, die sie ohne eigenwirtschaftliches Interesse und im Interesse der Vertragsärzte wahrnimmt (BT-Drs. 19/27652 S. 134 f.). Für den Zugriff Dritter wird eine Schnittstelle definiert und veröffentlicht (Satz 2). Die KBV beantragt deren Aufnahme auf die vom Kompetenzzentrum der gematik betriebenen Plattform (§ 385 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5). Die Vertragsärzte können der Datenweitergabe an Dritte (Satz 1) widersprechen (Satz 3).
2.4 Verfahrensordnung (Abs. 3)
Rz. 5
Die KBV regelt die Nutzung des Systems durch Dritte in einer Verfahrensordnung (Satz 1). Die Verfahrensordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG; Satz 2). In der Verfahrensordnung ist ausdrücklich zu regeln, dass die Termine diskriminierungsfrei an Patienten vermittelt werden und keine Selektion nach Versicherungsstatus, nach Art der Beschwerden, der Krankengeschichte, der gewünschten Behandlung, der voraussichtlich durchzuführenden Untersuchungen oder auszustellenden Bescheinigungen stattfindet (BT-Drs. 19/27652 S. 135). Lediglich eine nach anerkanntem Stand der Wissenschaft ermittelte medizinische Dringlichkeit rechtfertigt eine Priorisierung der Terminvergabe.
2.5 Gebühren (Abs. 4)
Rz. 6
Die Nutzung der von der KBV im System bereitgestellten Informationen durch Dritte ist gebührenpflic...