2.1 Spezifikationen (Abs. 1)
Rz. 4
Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen ist beauftragt, für die in den Krankenhäusern eingesetzten informationstechnischen Primärsysteme (Krankenhausinformationssysteme; fachportal.gematik.de/hersteller-anbieter/primaersysteme; abgerufen: 8.4.2021) Spezifikationen für offene oder standardisierte Schnittstellen zu erarbeiten (Satz 1). Die Spezifikationen sind im Benehmen mit der DKG sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen zu treffen. Einvernehmen ist dafür nicht erforderlich. Die gematik kann von den Eingaben der anderen Beteiligten abweichen, sofern es sachlich begründet ist (Flecks, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 373 Rz. 21). Soweit Inhalte betroffen sind, zu denen es bereits Interoperabilitätsfestlegungen (§ 386) oder Referenzfestlegungen (§ 388) gibt, sollen diese berücksichtigt werden. Das BMG wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung zur Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen nähere Vorgaben für die Festlegung der Schnittstellen festzulegen (§ 385). Die Rechtsverordnung ist für das Kompetenzzentrum verbindlich. Das bisherige Bestätigungsverfahren für informationstechnische Systeme in den zugelassenen Krankenhäusern (ISiK) wird ab dem 1.1.2025 in ein Bestätigungsverfahren i. S. d. § 387 überführt und durch das Kompetenzzentrum durchgeführt.
Rz. 5
Entsprechend der wesentlichen Rolle des Kompetenzzentrums bei der Förderung der Interoperabilität informationstechnischer Systeme im Gesundheitswesen gemäß § 385 legt das Kompetenzzentrum die erforderlichen Spezifikationen für die in den zugelassenen Krankenhäusern eingesetzten informationstechnischen Systeme zu den offenen und standardisierten Schnittstellen (§ 371) dem BMG zur verbindlichen Festlegung im Rahmen einer Rechtsverordnung vor (BT-Drs. 20/9048 S. 133).
Rz. 6
Die Vertragsärzte benutzen für ihre Verordnungen ausschließlich Programme, die von der KBV zugelassen sind (§ 73 Abs. 9 Satz 1). Das Nähere kann eine Rechtsverordnung des BMG regeln (§ 73 Abs. 9 Satz 2). Die entsprechenden Vorgaben sind bei den Festlegungen für die Schnittstellen der elektronischen Programme für Verordnungen (§ 371 Abs. 1 Nr. 2) von der gematik zu berücksichtigen (Satz 2).
Rz. 7
Die Spezifikationen werden für das gesamte Gesundheitswesen durch eine Rechtsverordnung des BMG verbindlich (Satz 3). Die Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (IOP-Governance-Verordnung – GIGV) ist mit dem 14.9.2024 wirksam geworden (BGBl. I Nr. 279). Gleichzeitig tritt die IOP-Governance-Verordnung v. 7.10.2021 (BGBl. I S. 4634) außer Kraft. Die Verordnung bezweckt, durch die Einrichtung eines Kompetenzzentrums die Voraussetzungen für die Förderung der Interoperabilität (IOP) informationstechnischer Systeme, für die verbindliche Umsetzung von Interoperabilitätsvorgaben und für die vernetzte Zusammenarbeit von Leistungserbringenden zu schaffen. Bestandteile der Rechtsverordnung sind
- die durch das BMG verbindlich festgelegten technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten (Anlage 1) und
- eine Liste gesetzlicher Spezifikationsaufträge an öffentliche Auftraggeber (Anlage 2).
2.2 Subsysteme (Abs. 2)
Rz. 8
Die DKG definiert im Verfahren nach Abs. 1 die Subsysteme eines Krankenhausinformationssystems (OP-Dokumentationssystem, Diagnosedaten und TISS Scoring System), die die Schnittstellen integrieren müssen (Satz 1). Die DKG ist aufgrund der Regelung nicht befugt, die Spezifikationen festzulegen. Dafür bleibt weiterhin das Kompetenzzentrum zuständig. Über die Subsysteme ist Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität herzustellen.
Rz. 8a
Das Einvernehmen ist jeweils jährlich bis zum 30.4. des entsprechenden Kalenderjahres herzustellen (Satz 2). Wird das Einvernehmen nicht fristgerecht hergestellt, ist das Kompetenzzentrum zu einer entsprechenden Entscheidung berechtigt und verpflichtet (Satz 3). Die Entscheidung ist fristgebunden innerhalb eines Monats bis zum 31.5. zu treffen. Zuvor ist das Expertengremium (§ 385 Abs. 1 Satz 1) anzuhören.
2.3 Pflegebereich (Abs. 3)
Rz. 9
Die Anforderungen an die informationstechnischen Systeme im Pflegebereich werden durch das Kompetenzzentrum definiert. Sie setzt sich dazu mit den
- Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene,
- Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene,
- für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen und in der pflegerischen Versorgung
ins Benehmen.
2.4 Interoperabilitätsverzeichnis (Abs. 4)
Rz. 10
Das bei der gematik angesiedelte Kompetenzzentrum für Interoperabilität betreibt eine Plattform, auf der technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen aufgeführt werden (§ 385 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5; www.ina.gematik.de; abgerufen: 15.6.2024). Die Spezifikationen von KB...