Rz. 5

Um die Versorgung sicherzustellen, kann über den 1.7.2027 hinaus eine Versorgung mit Hilfsmitteln oder Implantaten erfolgen, welche die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen. Die Versorgung ist zulässig, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist oder die regelmäßige Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln oder Implantaten andernfalls nicht gewährleistet wäre. Die ursprüngliche Frist musste bereits einmal auf den 1.7.2025 verlängert werden, weil die durchzuführenden technischen Konzeptions- und Umsetzungsarbeiten innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens nicht abgeschlossen werden konnten (BT-Drs. 20/4708 S. 109). Der Zeitpunkt wird um 2 Jahre auf den 1.7.2027 verschoben. Es wird hinsichtlich des Auftrags an die gematik bzw. das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen durch die Verwendung der Formulierung "bis spätestens zum" davon ausgegangen, dass die Arbeiten an den zu erstellenden Spezifikationen auf Grundlage bestehender Vorarbeiten beschleunigt vorangetrieben werden und die Erarbeitung deutlich vor Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgt, um eine verlässliche und termingerechte Umsetzung zu ermöglichen (BT-Drs. 20/9788 S. 190).

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