Rz. 2

Die Investitions- und Betriebskosten der Krankenhäuser werden durch einen Telematikzuschlag finanziert. Damit werden die Krankenhäuser im Ergebnis von diesen Kosten freigestellt (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 377 Rz. 6). Der Telematikzuschlag wird in der jeweiligen Rechnung gesondert ausgewiesen. Das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) geregelt (Vereinbarungen zum Telematikzuschlag, www.dkgev.de/themen/digitalisierung-daten/telematik-infrastruktur/finanzierungsvereinbarung; abgerufen: 4.8.2022). Das ab 29.12.2022 geltende Finanzierungsmodell mit monatlichen TI-Pauschalen wird nicht auf die Krankenhäuser übertragen.

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