2.1 Telematikzuschlag (Abs. 1)
Rz. 3
Die Investitions- und Betriebskosten der Krankenhäuser werden durch einen Telematikzuschlag ausgeglichen. Das Nähere ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und der DKG zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur gem. § 291a Abs. 7a zum 1.1.2019 mit den Anlagen 1bis 3 sowie den TI-Hinweisen einschließlich der Folgevereinbarungen (www.dkgev.de/themen/digitalisierung-daten/telematik-infrastruktur/finanzierungsvereinbarung; abgerufen: 4.8.2022). Der Zuschlag wird für jede abgerechnete Behandlung erhoben. Er geht nicht in die Budgets nach dem KHEntG oder der BPflV ein (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 377 Rz. 8).
Rz. 3a
Der Gesetzestext enthält nur wenige inhaltliche Vorgaben. Der Verweis auf § 376 beschränkt die Regelungsmacht der Vertragspartner auf die dort genannten Ausstattungs- und Betriebskosten, die insbesondere nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erforderlich sein müssen. Da die Kosten auszugleichen sind, wird eine vollständige Kostenerstattung vereinbart.
2.2 Rechnungslegung (Abs. 2)
Rz. 4
Der Telematikzuschlag wird in der Rechnung des Krankenhauses gesondert ausgewiesen (Satz 1). Der Zuschlag geht nicht in den Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein (Satz 2).
2.3 Vereinbarung (Abs. 3)
Rz. 5
Das Nähere regelt die Finanzierungsvereinbarung (Satz 1; vgl. RZ 3). Dabei sind auch die Abschläge nach § 5 Abs. 3e KHEntgG und nach § 5 Abs. 5 BPflV zu vereinbaren. Diese Abschläge werden erhoben, wenn ein Krankenhaus seinen Verpflichtungen zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur nicht nachkommt. Die genannten Regelungen finden entsprechende Anwendung auf die Kosten, die bei folgenden Leistungserbringern entstehen:
- ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b Abs. 2 und Abs. 8 SGB V,
- Hochschulambulanzen nach § 117 Abs. 1 bis 3 SGB V,
- psychiatrische und psychosomatische Institutsambulanzen nach § 118 SGB V,
- geriatrische Institutsambulanzen nach § 118a SGB V,
- sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V,
- medizinische Behandlungszentren nach § 119c SGB V,
- Kinderspezialambulanzen nach § 120 Abs. 1a SGB V,
- Notfallambulanzen und die medizinische Erbringung von Notfallleistungen nach § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V, § 2 Abs. 2 Nr. 4 BMV-Ä,
- ambulantes Operieren im Krankenhaus nach § 115b SGB V,
- die Ermächtigungsambulanzen der persönlich ermächtigten Krankenhausärzte nach § 116 SGB V, § 4 Abs. 1 BMV-Ä, § 31a Abs. 1 Ärzte-ZV,
- Erbringung von ambulanten Leistungen bei Unterversorgung nach § 116a SGB V.
Rz. 6
In der Vereinbarung ist mit Wirkung zum 1.10.2020 u. a. ein Ausgleich für die Nutzung der elektronischen
- Patientenakte und
- Verordnung
vorzusehen (Satz 2). Finanziert werden die Ausstattungs- und Betriebskosten. Damit wird die Einführung der elektronischen Patientenakte und der elektronischen Arzneimittelverordnung in der Regelversorgung unterstützt (BT-Drs. 19/18793 S. 133).
Rz. 6a
Die Finanzierungsvereinbarung zum 1.10.2020 ist geschlossen und nachfolgend durch eine Änderungsvereinbarung sowie aktualisierte Finanzierungsvereinbarungen an die aktuelle Entwicklung angepasst worden (www.dkgev.de/themen/digitalisierung-daten/telematik-infrastruktur/finanzierungsvereinbarung; abgerufen: 4.8.2022).
2.4 Schiedsstellenregelung (Abs. 4)
Rz. 7
Für den Fall, dass eine Vereinbarung über den Telematikzuschlag nicht zustande kommt, ist eine Schiedsstellenregelung vorgesehen (Satz 1). Davon werden auch die erforderliche Anpassung als auch der neue Abschluss nach einer gekündigten Vereinbarung erfasst. Die Schiedsstelle wird erst tätig, wenn innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist eine vollständige Vereinbarung nicht geschlossen wird. Zuständig ist die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG, die vom GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gebildet wird. Das Verfahren vor der Schiedsstelle wird aufgrund eines Antrags eingeleitet. Antragsberechtigt sind jeweils der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und das Bundesministerium für Gesundheit. Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von 2 Monaten nach dem Eingang des Antrags und legt den Inhalt der Vereinbarung fest. Der Inhalt wird damit für Krankenhäuser und Krankenkassen mit der Bekanntgabe wirksam und verbindlich.
Rz. 8
Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle kann Rechtsschutz auf dem Verwaltungsrechtsweg in Anspruch genommen werden (Satz 2). Ein Vorverfahren ist nicht vorgesehen (§ 18a Abs. 6 Satz 13 KHG). Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
2.5 Geltung (Abs. 5)
Rz. 9
Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für Leistungserbringer, wenn sie Leistungen nach § 115b Abs. 2 Satz 1, § 116b Abs. 2 Satz 1 und § 120 Abs. 2 Satz 1 erbringen sowie für Notfallambulanzen in Krankenhäusern (Rz. 5).