Rz. 3

Die Investitions- und Betriebskosten der Krankenhäuser werden durch einen Telematikzuschlag ausgeglichen. Das Nähere ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und der DKG zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur gem. § 291a Abs. 7a zum 1.1.2019 mit den Anlagen 1bis 3 sowie den TI-Hinweisen einschließlich der Folgevereinbarungen (www.dkgev.de/themen/digitalisierung-daten/telematik-infrastruktur/finanzierungsvereinbarung; abgerufen: 4.8.2022). Der Zuschlag wird für jede abgerechnete Behandlung erhoben. Er geht nicht in die Budgets nach dem KHEntG oder der BPflV ein (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 377 Rz. 8).

 

Rz. 3a

Der Gesetzestext enthält nur wenige inhaltliche Vorgaben. Der Verweis auf § 376 beschränkt die Regelungsmacht der Vertragspartner auf die dort genannten Ausstattungs- und Betriebskosten, die insbesondere nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erforderlich sein müssen. Da die Kosten auszugleichen sind, wird eine vollständige Kostenerstattung vereinbart.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?