Rz. 2

Für die Kosten der Telematik, die den Apotheken entstehen, leisten die Krankenkassen Erstattungen, um die während der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase sowie die während des laufenden Betriebes dort entstehenden Kosten refinanzieren zu können (BT-Drs. 15/4924 S. 10 zu § 291a). Mit Wirkung zum 29.12.2022 wird die Finanzierung von einer Anschub- zu einer laufenden Finanzierung durch Zahlung einer monatlichen Pauschale umgestellt (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 378 Rz. 6.1).

 

Rz. 2a

Die Norm sieht den Abschluss von Verträgen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene (Deutscher Apothekerverband e. V., DAV) zur Höhe und Abrechnung der Erstattungen an die Apotheker vor. Diese gleichen die Ausstattungs- und Betriebskosten für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur und den laufenden Betrieb aus. Daraus lässt sich schließen, dass die Apotheken im Ergebnis von diesen Kosten freigestellt werden sollen (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 379 Rz. 5). Die befristete Vorgabe, eine Vereinbarung zu treffen, unterstützt die Einführung der elektronischen Patientenakte in der elektronischen Arzneimittelverordnung und in der Regelversorgung (BT-Drs. 19/18793 S. 134). Das neue Finanzierungsmodell ist bis zum 30.4.2023 zu vereinbaren. Wenn eine Vereinbarung nicht oder nicht vollständig geschlossen wird, kann das BMG den Vereinbarungsinhalt durch Verwaltungsakt oder durch eine Rechtsverordnung festlegen.

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