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Das Erstattungsverfahren wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und den obersten Landesbehörden (z. B. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen) vereinbart. Der Abschluss ist gesetzlich auf den 1.10.2020 terminiert. Der GKV-Spitzenverband hat erstmalig eine Finanzierungsvereinbarung geschlossen, die rückwirkend zum 1.1.2021 in Kraft getreten ist (Vereinbarung zum Ausgleich der dem Öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 382 Absatz 1 und 2 SGB V, www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/telematik/telematik_3/20220222_TI_Vereinbarung_OeGD_GKVSV.pdf; abgerufen: 8.8.2022). Die Vereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Kündigungsberechtigt ist sowohl der GKV-Spitzenverband als auch die Gesamtheit der obersten Landesgesundheitsbehörden. Die Ausstattungs- sowie die Betriebskostenpauschalen werden ab dem 1.7.2022 zwischen den Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und dem GKV-Spitzenverband abgerechnet. Dazu stellt der GKV-Spitzenverband ein Beantragungsportal bereit (https://antraege.gkv-spitzenverband.de; abgerufen am 8.4.2022).

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