Rz. 19

Konformitätsbewertungsstellen können einen Antrag auf Akkreditierung (Abs. 3 Nr. 15) stellen (Satz 1). Adressat ist das Kompetenzzentrum. Zuvor ist die entsprechende Befähigung durch das Kompetenzzentrum als materiell-rechtliche Voraussetzung festzustellen (Satz 2). Die Akkreditierung ist ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) und kann unter Auflagen (§ 32 SGB X) erteilt werden (Satz 3). Die Akkreditierung ist zu befristen. Das Kompetenzzentrum nimmt die Akkreditierung zurück (§ 45 SGB X), wenn nachträglich bekannt wird, dass bereits bei der Antragstellung die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (Satz 4). Sie widerruft die Akkreditierung, wenn die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nachträglich weggefallen sind (§§ 47, 48 SGB X; Satz 5). Anstelle des Widerrufs kann das Ruhen der Akkreditierung angeordnet werden (Satz 6).

 

Rz. 20

Die durch das Kompetenzzentrum durchzuführende Akkreditierung eines Akteurs, damit dieser anschließend mit der Durchführung des Zertifizierungsprozesses beliehen werden kann, soll die fachliche Güte der Konformitätsbewertungsstellen, mithin des gesamten Zertifizierungsprozesses, dauerhaft sicherstellen und zudem das Vertrauen aller Akteure in den IOP-Prozess stärken (BT-Drs. 20/9048 S. 142). Die Details des Verfahrens (Ablauf, Antragsvoraussetzungen und Kriterien zur Überprüfung der fachlichen Eignung) werden mit der Rechtsverordnung des BMG spezifiziert.

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