Rz. 2

Elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen nur dann ganz oder teilweise aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden, wenn die Anbieter die Interoperabilitätsfestlegungen der gematik und ihre Empfehlungen beachten. Damit soll perspektivisch erreicht werden, dass für Anwendungen im Gesundheitswesen einheitliche Standards, Profile und Leitfäden verwendet und transparent veröffentlicht werden (BT-Drs. 18/6905 S. 73).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?