0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 39b ist durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) v. 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114) mit Wirkung zum 8.12.2015 neu eingeführt worden. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten dadurch einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung zu den Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung gegenüber der Krankenkasse.
Rz. 1a
Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) hat mit Wirkung zum 15.5.2019 in Art. 19 in Abs. 2 Satz 2 und die Wörter "erstmals bis zum 30. Juni 2016" gestrichen. Die Fristangabe war gegenstandslos geworden.
Rz. 1b
Art. 123 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2. Datenschutz-Anpassung- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) hat mit Wirkung zum 26.11.2019 in Abs. 1 Satz 7 die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt. Die Änderung ist vor dem Hintergrund von Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 als redaktionelle Anpassung unter Beibehaltung des geltenden Rechts zu verstehen. Danach umfasst der Begriff des Verarbeitens die bisher in § 67 SGB X a. F. bzw. § 3 BDSG a. F. legal definierten Begriffe Erheben, Verarbeiten und Nutzen. In Satz 7 sind ferner nach dem Wort "schriftlicher" jeweils die Wörter "oder elektronischer" eingefügt worden. Satz 8 wurde aufgehoben, weil sich das Widerrufsrecht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Mit § 39b trägt der Gesetzgeber der Erkenntnis Rechnung, dass Versicherte häufig zu wenig über die Beratungs- und Versorgungsangebote in der Hospiz- und Palliativversorgung wissen. Besonders schwerkranke und sterbende Menschen benötigen jedoch in ihrer letzten Lebensphase die bestmögliche menschliche Zuwendung, Versorgung, Pflege und Betreuung. Trotz der Fortschritte beim Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung fehlt es vor allem in strukturschwachen und ländlichen Regionen an ausreichenden Angeboten. Das HPG will vor diesem Hintergrund durch Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung in ganz Deutschland ein flächendeckendes Angebot verwirklichen. Medizinische und pflegerische Versorgung sowie hospizliche Begleitung und Kooperation sollen besser vernetzt werden, neue und bestehende Angebote sollen stärker ineinandergreifen. Der Anspruch der Versicherten auf bessere Information ist Teil des gesetzgeberischen Konzepts. In diesem Zusammenhang ist auch ein enger Bezug zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI herzustellen.
2 Rechtspraxis
2.1 Individueller Beratungsanspruch (Abs. 1 Satz 1 bis 4)
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 eröffnet den Versicherten gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung. Grundlegend ist dabei zu gewährleisten, dass alle Versicherten ausreichende Informationen über die Hilfen und Versorgungsangebote erhalten, die sie für ihre letzte Lebensphase wünschen und benötigen. Den Versicherten ist auch eine Übersicht der Ansprechpartner der regional verfügbaren Beratungs- und Versorgungsangebote zur Verfügung zu stellen (Satz 2). Regional verfügbare Anbieter und Ansprechpartner sind insbesondere Hausärzte und andere vertragsärztliche Leistungserbringer mit palliativ-medizinischer Qualifikation, Anbieter der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (z. B. SAPV-Teams), ambulante Hospizdienste und stationäre Hospize, Palliativ- und Hospizstationen in Krankenhäusern, palliativ spezialisierte Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen. Ferner sind auch außerhalb des Anwendungsbereichs des SGB V handelnde Akteure wie z. B. kommunale Servicestellen zu benennen. Die Krankenkassen sollen ferner über die von ihnen abgeschlossenen besonderen Verträge zur Palliativversorgung informieren (amtliche Begründung in BT-Drs. 18/5170 S. 26). Satz 3 verpflichtet die Krankenkassen ausdrücklich, bei Bedarf auch konkrete Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme und Leistungsinanspruchnahme zu geben und verlangt damit auch ein Tätigwerden für den Versicherten im konkreten Einzelfall (vgl. hierzu auch Satz 5). Gemäß Satz 4 soll die Hospiz- und Palliativberatung mit der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und andere bereits in Anspruch genommen Beratungsangebote abgestimmt werden.
2.2 Beteiligung anderer (Abs. 1 Satz 5 und 6)
Rz. 4
Sofern der/die Versicherte es wünscht, sollen auch Angehörige und andere Vertrauenspersonen an der Beratung beteiligt werden (Satz 5). Nach Satz 6 hat die Krankenkasse im Auftrag des Versicherten die übrigen Leistungserbringer (z. B. die behandelnden Ärzte oder versorgenden Krankenhäuser) und Einrichtungen (Pflegeeinrichtungen) über die wesentlichen Beratungsinhalte und Hilfestellungen zu informieren. Alternativ ist dem Versicherten zu diesem Zweck ein entsprechendes Begleitschreiben auszuhändigen, sofern er dieses wünscht.
2.3 Datenschutz (Abs. 1 Satz 7 und 8)
Rz. 5
Da die Inanspruch...